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FAQ - Häufig gestellte Fragen Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen (FAQ) rund um das Thema AGZWK und Zeitwertkonten. Allgemeines zur AGZWK: I. Mitgliedschaft 1. Steht die Mitgliedschaft auch Privatpersonen offen? Ja, die Mitgliedschaft steht interessierten Vertretern aus allen Bereichen offen. 2. Was kostet die Mitgliedschaft? Die Mitgliedsbeiträge für die individuellen Mitgliedschaften entnehmen Sie bitte den aktuellen Angaben aus dem PDF "Beitragsstaffel" (unter AGZWK-Unterlagen). 3. Was sind meine Vorteile? Sie sind Mitglied in einer Vereinigung, die Sie über die aktuellsten Trends und Entwicklungen informiert hält (z.B. Gesetze, Stellungnahmen, Newsletter und die Jahrestagung). Weiterhin können Ihre Kommentare einem breiteren Forum vorgestellt werden, um das Zeitwertkonto auch fachlich zu stärken. Fachliches zu Zeitwertkonten: I. Zeitwertkonto 1. Was ist ein Zeitwertkonto? Zeitwertkonten (Lebensarbeitszeitkonten) wurden durch den Gesetzgeber 1998 zur Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit initiiert, und jüngst wurden die Rahmenbedingungen, insbesondere im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, durch das Flexi II-Gesetz verbessert. Ein Zeitwertkonto lässt sich in eine Anspar- und in eine Freistellungsphase unterteilen. In der Ansparphase ist ein Zeitwertkonto dadurch gekennzeichnet, dass Bestandteile des Bruttogehalts nicht zur Auszahlung gelangen, sondern in einem dafür eingerichteten verzinslichen Zeitwertkonto angespart werden, um damit später bezahlte Freistellungsphasen zu finanzieren. Der wesentliche Vorzug dabei ist, dass die eingebrachten Gehaltsbestandteile steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Somit wird der Sparbeitrag erhöht und die Abgeltungssteuer bei privaten Ansparprozessen vermieden. Ab einem gewissen Volumen können – zur Finanzierung einer Freistellungsphase – Entnahmen aus dem verzinslich angesparten Zeitwertkonto getätigt werden. Zeitwertkonten sind so konstruiert, dass auch in Freistellungsphasen das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und für diese Phase voller Sozialversicherungsschutz gewährleistet ist. II. Wertguthaben 1. Was versteht man unter einem „Wertguthaben“ Ein Wertguthaben besteht aus den Geld- und/oder Zeiteinbringungen des ansparenden Arbeitnehmers (Arbeitsentgeltguthaben) sowie aus dem darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Gesetzgeber geht von einem Wertguthaben aus, wenn für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (§ 7b SGB IV). 2. Wer kann teilnehmen? Über die Teilnahmemöglichkeit entscheidet der Arbeitgeber zum Beispiel durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen. Auch tarifliche Regelungen sind möglich. 3. Muss der Arbeitgeber ein Zeitwertkontenmodell anbieten? Nein. Die Einführung von Zeitwertkonten setzt eine freiwillige Betriebsvereinbarung voraus. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich bei Nichteinigung der Betriebsparteien ein Einigungsstellenverfahren anzurufen. 4. Welche Entgeltteile können in Zeitwertkonten eingebracht werden? Grundsätzlich können neben sämtlichen Gehaltsbestandteilen (Bruttogehalt, Tantieme und Gratifikationen) auch Erstattungsbeiträge aus Befreiungen von der Sozialversicherungspflicht, Abfindungszahlungen aus Pensionsansprüchen, Überstundenvergütungen und Urlaubsansprüche eingebracht werden. Über die Details der Einbringungsmöglichkeiten entscheidet zunächst der Arbeitgeber bei der Festlegung der Rahmenbedingungen. Innerhalb dieser Vorgaben kann der Mitarbeiter die Art und Höhe seiner Einzahlung individuell wählen (Einbringungsvereinbarung). Auch auf tarifvertraglicher Ebene können dementsprechende Regelungen getroffen werden. So sieht etwa der Tarifvertrag über Langzeitkonten Metall NRW (Stand 2/2006) vor, das bis auf Überstunden über der Grenze von 152 Std. pro Jahr und sonstiger sozialversicherungs- und steuerfreier Entgeltsbestandteile sämtliche Gehaltsbestandteile zugeführt werden können. Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Fassung 22.06.2006) schließt z.B. die Einbringung von Urlaubstagen in das Zeitwertkonto ausdrücklich aus. 5. Gibt es bei der Einbringung Mindest- oder Höchsteinzahlungsbeträge? Weder Mindest- noch Höchstumwandlungsbeträge sind gesetzlich vorgeschrieben. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen jedoch darauf achten, dass sie nach der Einbringung immer noch mehr als derzeit 400 € verdienen, um weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt zu sein. 6. Was passiert mit den eingezahlten Entgeltbestandteilen? Die einzelnen Entgeltteile werden z. B. zum Kauf von Fonds oder versicherungsförmigen Garantieprodukten verwendet. Dabei trifft die Auswahl des Rückdeckungsproduktes allein der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einbringungsvereinbarung allenfalls darüber entscheiden, in welche Risikoklasse seine Entgeltbestandteile angelegt werden sollen. Wie viele Risikoklassen dem Arbeitnehmer zur Auswahl stehen, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Entwicklung des Wertguthabens entspricht der in den Rahmenbedingungen festgelegten Verzinsung des Wertguthabens. Meist wird die Verzinsung des entsprechenden Rückdeckungsproduktes zu Grunde gelegt (so genanntes Partizipationsmodell). 7. Was passiert mit meinem Wertguthaben im Scheidungsfall Eine Einbringung, die vor dem Hintergrund einer anstehenden Berechnung des Unterhaltanspruchs erstmals erfolgt, wird bei der Bemessung nicht berücksichtigt. Das heißt: Der zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete reduziert sein Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltszahlung durch die Einbringungen in das Zeitwertkonto nicht. Wenn bereits regelmäßige Einbringungen zugunsten eines Wertguthabens für mindestens ein Jahr vor der Trennung erfolgt sind, wird dieser Betrag bei der Bemessung des eheüblichen Einkommens nicht berücksichtigt. Das liegt daran, dass während der Ehezeit auch nur der durch die Einbringungen reduzierte Lohn zur Verfügung stand. Da es sich beim aufgebauten Wertguthaben nicht um eine Versorgungsanwartschaft im engeren Sinne, sondern um einen Anspruch auf Entgelt handelt, findet keine Berücksichtigung des Wertguthabens im Versorgungsausgleich statt. Im Versorgungsausgleich werden zwischen den ehemaligen Ehepartnern Zahlungsansprüche, die auf Versorgungsleistungen gerichtet sind, ausgeglichen. Das sind zum Beispiel Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Final wird diese Entscheidung jedoch immer vom zuständigen Gericht getroffen werden. III. Entnahmephase 1. Welche Verwendungsmöglichkeiten bestehen für den Mitarbeiter? Die Verwendungsmöglichkeiten sind von der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung abhängig. Grundsätzlich ist vorgesehen, bezahlte und sozialversicherte Freistellungen von der Arbeit zu finanzieren. Die Freistellungen können gestaltet werden: - als Auszeit für Weiterbildung, Elternzeit und Urlaub
- als Finanzierung einer Pflegezeit
- für Teilzeitarbeit bei vollem Gehalt
- für die Finanzierung eines Vorruhestands
2. Kann der Arbeitnehmer jederzeit über sein Wertguthaben verfügen? Nein. Neben den durch die Betriebsvereinbarung geregelten Entnahmemöglichkeiten kann lediglich in schwerwiegenden Notfallsituationen auf das Wertguthaben zugegriffen werden. Es muss sich für den Mitarbeiter jedoch um nach Anlass und Höhe der damit verbundenen Aufwendungen um existenzbedrohende Notfälle handeln, z.B. Naturkatastrophen wie Hochwasser. Ereignisse wie Heirat oder die Geburt eines Kindes begründen in der Regel keine Notfallsituation. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Tod des Arbeitnehmers endet, kommt es zu einem Störfall, wobei das Wertguthaben nach Versteuerung und Verbeitragung zur Auszahlung kommt. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels bestehen Möglichkeiten der Übertragung auf den Folgearbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund. Auch wenn der gesetzliche Rentenversicherungsträger beim Mitarbeiter eine endgültige Erwerbsminderung (dies entspricht einer dauernden Berufsunfähigkeit) festgestellt hat, kann der Mitarbeiter die Abwicklung des Wertguthabens beantragen. 3. Wie werden Wertguthaben lohnsteuerlich behandelt? Für den Arbeitnehmer gilt das Zuflussprinzip, d. h. die Besteuerung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem das Wertguthaben dem Arbeitnehmer zufließt und dieser darüber wirtschaftlich verfügen kann. Die vereinbarte Gutschrift künftigen Arbeitsentgelts auf dem Wertkonto führt im Zeitpunkt der Gutschrift nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts auf die Auszahlung verzichtet hat. 4. Wie wird das Wertguthaben wieder abgebaut? Grundsätzlich erfolgt der Abbau des Wertguthabens ausschließlich im Rahmen seiner Zweckbestimmung durch bezahlte Freistellung von der Arbeit unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kapitalauszahlung ist regelmäßig ausgeschlossen (Ausnahme: Störfall). 5. Wer bestimmt über den Entnahmezeitpunkt? Grundsätzlich bestimmt der Arbeitnehmer über den Entnahmezeitpunkt. Einer Entnahme vom Zeitwertkonto im Sinne einer Freistellung von der Arbeit kann nur wegen dringender betrieblicher Belange vom Arbeitgeber widersprochen werden. Für den Arbeitgeber ergeben sich bei einer Freistellung erhebliche Konsequenzen für die Personalplanung. Sofern z.B. die Tätigkeit für den Arbeitgeber nahezu unersetzlich oder in dem beantragten Zeitraum unentbehrlich ist, liegt ein dringender betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Antrages auf Freistellung vor. Für die Personalplanung ist in erster Linie der direkte Vorgesetzte zuständig. Dieser sollte folglich auch zuerst Kenntnis von der beabsichtigten Freistellung erhalten. Die Entscheidung wird jedoch nach den entsprechenden individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen letztlich von der zuständigen Personalabteilung getroffen. 6. Wie hoch muss ein Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase sein, um als angemessen zu gelten? Die Angemessenheit des Arbeitsentgelts in der Freistellung wird durch das Sozialversicherungsrecht und die Betriebsvereinbarung vorgegeben. Als angemessen gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 70% bis höchstens 130% des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten zwölf Monate vor der Freistellungsphase. Variable Einmalzahlungen, Sachleistungen und steuer- oder beitragsfreie Entgeltbestandteile erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht. Die persönlichen Einbringungen während der Ansparphase vermindern die Bruttobezüge im Rahmen der Angemessenheitsprüfung. 7. Was geschieht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über Umfang und/oder zeitliche Lage der Freistellung nicht einigen? Es ist möglich, in der arbeitsrechtlichen Vertragsgrundlage (z.B. Betriebsvereinbarung) zu vereinbaren, wie eine Eskalation gehandhabt wird. 8. Können während einer bezahlten Freistellung weiterhin Geld- oder Zeitanteile ins Zeitwertkonto eingebracht werden? Nein. Eine weitere Einbringung ist nur in die betriebliche Altersversorgung möglich. 9. Hat der Arbeitnehmer während der Freistellung weiterhin Anspruch auf VWL, zusätzliches Urlaubsgeld, Jahresleistung sowie über- und außertarifliche Leistungen des Arbeitgebers? Grundsätzlich nicht, da diese Leistungen an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung, die in der Freistellung nicht vorliegt, geknüpft sind. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werden. 10. Welche Vorteile bietet das Zeitwertkonto im Vergleich zur betrieblichen Altersversorgung? Über Zeitwertkonten kann der Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei ansparen. Ein großer Vorteil von Zeitwertkonten neben der hohen Flexibilität in der Einbringungs- und Verwendungsphase ist, dass bei Tod des Teilnehmers das Wertguthaben ohne weiteres an jedermann vererbt werden kann. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind dagegen nicht frei vererbbar. Ein weiterer Vorteil liegt in der Inanspruchnahmemöglichkeit bereits vor dem 60./62. Lebensjahr. Dadurch wird dem Arbeitnehmer die Verwendung des Wertguthabens in Form einer Freistellungsphase vor dem 60./62. Lebensjahr möglich. Grundsätzlich ergänzen sich betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten sehr gut. 11. Sind Zeitwertkonten ein Ersatz für betriebliche Altersversorgung? Nein. Zeitwertkonten sollten immer eine individuelle Ergänzung und kein Ersatz für betriebliche Altersversorgung sein. Risiken wie Tod und Berufsunfähigkeit können nicht über Zeitwertkonten abgedeckt werden. 12. Ist eine Umbuchung in betriebliche Altersversorgung auch vor Alter 60 möglich? Bei einer erstmaligen Teilnahme am Zeitwertkontenmodell vor dem 14.11.2008 besteht die Möglichkeit des sozialversicherungfreien Übertrags in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach §23b Abs. 3a SGB IV, zumindest wenn dies in der Einbringungsvereinbarung so festgelegt wurde. Für eine erstmalige Teilnahme am Zeitwertkontenmodell ab dem 14.11.2008 wurde die Möglichkeit des sozialversicherungsfreien Übertrags in Leistungen der bAV nach §23b Abs. 3a SGB IV gestrichen. Die Übertragung bleibt für diesen Teilnehmerkreis somit ausschließlich steuerfrei. Bei Zeitwertkonten, die auf Einbringungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, stellt die sozialversicherungs- und steuerfreie Einbringung des bestehenden Arbeitsentgeltguthabens in eine betriebliche Altersversorgung nach wie vor eine interessante Gestaltungsalternative dar. IV. Störfall 1. Was ist ein Störfall? Ein Störfall tritt dann ein, wenn das bestehende Wertguthaben planwidrig nicht durch bezahlte Freistellung von der Arbeit vollständig aufgelöst werden konnte und eine Übertragung auf einen Folgearbeitgeber scheitert. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall grundsätzlich eine Kapitalauszahlung im Umfang des Wertguthabens. Diese Kapitalauszahlung muss er versteuern und verbeitragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wertguthaben abgabenfrei auf die Deutsche Rentenversicherung Bund oder auf den Folgearbeitgeber übertragen werden. Möglich ist ggf. auch die Verwendung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung. Siehe hierzu die bestehende Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung. 2. Wie kann das Wertguthaben bei Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden? Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht nur dann eine Übertragungsmöglichkeit des Wertguthabens auf den neuen Arbeitgeber, wenn dieser zustimmt. Stimmt der neue Arbeitgeber der Übertragung zu, wird die Freistellung entweder aufgrund einer vorhandenen Betriebsvereinbarung zu Zeitwertkonten bzw. auf einzelvertraglicher Ebene geregelt. Die Übertragung ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. 3. Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber die Übertragung des Wertguthabens ablehnt? Stimmt der neue Arbeitgeber der Übertragung des Wertguthabens nicht zu, kann der Arbeitnehmer sein Wertguthaben alternativ auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen (hierbei gelten allerdings Mindestvolumina). Wenn der Arbeitnehmer sein Wertguthaben nicht nach spätestens sechs Monaten nach Austritt übertragen konnte, muss das Wertguthaben störfalltechnisch aufgelöst werden. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer im Umfang des vorhandenen Wertguthabens eine Kapitalauszahlung, die dann verbeitragt und versteuert werden muss. 4. Wann kann das Wertguthaben in Ansprüche der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden? Die Möglichkeit, Wertguthaben in Versorgungsansprüche umzuwandeln, ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer hierüber mit dem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung treffen. 5. Muss das Wertguthaben aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird? Nein, der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat das Recht, sein Wertguthaben bis zu sechs Monate nach Austritt beim alten Arbeitgeber zu belassen, sofern er in der Zwischenzeit bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Sollte bis spätestens sechs Monate nach Ausscheiden noch kein Nachfolge-Arbeitgeber vorhanden sein (um das Wertguthaben zu übertragen), tritt der so genannte Störfall ein. Die Auflösung des Wertguthabens erfolgt dann durch einmalige Kapitalauszahlung, die versteuert und verbeitragt werden muss. 6. Was geschieht mit dem Wertguthaben des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages? Grundsätzlich gibt es folgende Alternativen: - Einmalige Auszahlung des Wertguthabens (Störfall)
- Umbuchung in eine betriebliche Altersversorgung
- Übertragung zum nächsten Arbeitgeber
- Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
7. Hat ein Betriebsübergang nach § 613a BGB Auswirkungen auf ein bestehendes Wertguthaben? Es gelten die Vorschriften des § 613a Abs. 1. Hier wird das Wertguthaben auf den neuen Inhaber übertragen. Hat der neue Inhaber eine Betriebsvereinbarung zu Zeitwertkonten, ersetzen diese Bestimmungen die Regelungen der Betriebsvereinbarung, die beim alten Arbeitgeber existiert hat. Besteht keine Betriebsvereinbarung, gelten die früheren Regelungen der Betriebsvereinbarung auf arbeitsvertraglicher Ebene weiter. V. Insolvenzsicheurung 1. Wann muss das Wertguthaben insolvenzgesichert werden? Nach § 7e Abs. 1 SGB IV müssen die Vertragsparteien im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung Vorkehrungen treffen, um das Wertguthaben inkl. dem darin enthaltenen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Insolvenz vollständig abzusichern. Im Falle einer nicht vorhandenen bzw. nicht geeigneten Insolvenzsicherung bestehen Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur Auflösung, d.h. Versteuerung und Verbeitragung aller Wertguthaben. In der Praxis sind Treuhandmodelle oder Einzelverpfändungen an den Arbeitnehmer weit verbreitet. Bürgschaften sind aufgrund des langen Zeithorizonts von Zeitwertkontenmodellen kaum möglich. VI. Arbeitsunfähigkeit/Krankheit 1. Hat krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Einfluss auf die Einbringung ins Wertguthaben? Das hängt davon ab, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer ein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht. Soweit der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, muss er solche vom Arbeitnehmer eingebrachten Vergütungsbestandteile ins Wertguthaben des Arbeitnehmers einstellen, die ohne eine Vereinbarung über Zeitwertkonten der Entgeltfortzahlungspflicht unterlägen. Endet die Entgeltfortzahlungsverpflichtung, muss der Arbeitgeber nur solche Ansprüche ins Wertguthaben einbringen, auf die der Arbeitnehmer trotz fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch behält (z.B. tarifliche Urlaubsansprüche). VII. Kurzarbeit 1. Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf das Wertguthaben? Die Agentur für Arbeit kann nicht verlangen, dass die Wertguthaben in dem gesetzlich zulässigen Rahmen abgebaut werden müssen, bevor Kurzarbeitergeld bezahlt wird. Das Wertguthaben ist also im Falle der Kurzarbeit geschützt. VIII. Urlaub 1. Kann im laufenden Kalenderjahr Urlaub in ein Zeitwertkonto eingebracht werden? Grundsätzlich ja. Allerdings kann nur der Urlaub ins Zeitwertkonto eingestellt werden, der im jeweiligen Kalenderjahr über den gesetzlichen Mindesturlaub (vier Wochen) hinausgeht. Einige Tarifverträge schließen die Einbringung von Urlaubstagen in ein Zweitwertkonto auch explizit aus. Dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nach einmaliger Erfüllung der gesetzlichen und tariflichen Wartezeit von 6 Monaten bei Beginn des jeweiligen Kalenderjahres in vollem Umfang fällig werden, ist für die Einbringung in das Zeitwertkonto unschädlich. Das liegt zum einen daran, dass Urlaubsansprüche als solche weder steuer- noch beitragspflichtig sind; in das Zeitwertkonto eingestellt wird auch nicht der Urlaubsanspruch selbst (mit seiner Bindung an das Kalenderjahr und seiner Befristung auf den 31. März des Folgejahres), sondern ein wertgleicher Ersatzanspruch, der erst bei entsprechender Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht und fällig wird. IX. Steuerrecht 1. Wann müssen bei einem Geldkonto Gewinne aus dem Kapitalanlageerfolg versteuert werden (Kapitalertragsteuer bzw. KESt)? Der Arbeitnehmer muss die Gewinne erst dann versteuern, wenn sie ihm zufließen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er aus dem Zeitwertkonto bezahlt wird und freigestellt ist. Im Störfall erfolgt die Versteuerung bei Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitnehmer. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die KESt, da er diesen Aufwand am Jahresende mit seiner übrigen Steuerlast verrechnet kann. X. Sozialversicherungsrecht 1. Wie werden Wertguthaben sozialversicherungsrechtlich behandelt? Während der Ansparphase wird nur das fällige, tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt verbeitragt (§ 23 b Abs. 1 SGB IV). In der Freistellungsphase werden die Beiträge zur Sozialversicherung auf das während dieser Zeit vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt ausgezahlte Wertguthaben entrichtet. Im „Störfall“ (z. B. einmalige Auszahlung des Wertguthabens bei Kündigung) wird der Beitrag für das verbleibende Wertguthaben nach einem besonderen Verfahren berechnet, das sich nach § 23 b Abs. 2 SGB IV richtet. Stand: 06/2011
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