Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg zur Abfindung und Wertguthaben

Das FG Berlin-Brandenburg hat am 17.06.2021 – 4 K 4206/18 entschieden, dass die Zuführung einer Abfindung i.R.d. Beendigung des Dienstverhältnisses in ein Wertguthaben steuerlich nicht anzuerkennen sei. Ursächlich hierfür war einerseits, dass mit der Abfindung stets kein Arbeitslohn i.S.d. § 14 SGB IV vorliege und damit kein Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV gebildet werden kann. Die „unzulässige“ Dotierung des Wertguthabens inkl. anschließender Übertragung auf die DRV Bund unterliege somit nicht den Regelungen der Wertguthaben. Im Ergebnis könne der Arbeitnehmer somit kein Guthaben bilden und somit gelte es nach Ansicht des FG gem. § 11 EStG als zugeflossen.

Das Urteil ist aufgrund Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

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