Übertrag bei ZWK-ArbG-Wechsel

Übertragung eines Zeitwertkonto-Guthabens bei Arbeitgeberwechsel

Leitsätze:

  1. Die Übertragung eines Guthabens auf einem Zeitwertkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber ist nicht steuerbar. Der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme. Leistungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
  2. Als Arbeitslohn zu versteuern ist noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem.
  3. Wird der Betrag auf dem Zeitwertkonto verzinst, so sind die nach Ablauf des Ausgleichszeitraums ausgezahlten Zinsen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern sind.

 

Anmerkungen

Im zu entscheidenden Fall hatte eine GmbH zwei Geschäftsführer die nicht an der Gesellschaft beteiligt waren und mit der GmbH eine Wertguthabenvereinbarung gem. § 7b SGB IV vereinbart hatten. Die Einbringungen in das Wertguthaben wurden von der GmbH lohnsteuerlich berücksichtigt – ein Zufluss entsprechend nicht angenommen. In späterer Folge wurde das Wertguthaben  gem. § 7f SGB IV auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, die Übertragung von der abgebenden GmbH als Arbeitslohn versteuert.

Unabhängig von der Eigenschaft als Gesellschafter sieht die Finanzverwaltung auch für „Fremd-Geschäftsführer“ eine lohnsteuerliche Anwendung von Zeitwertkonten als nicht möglich an; vgl. BMF-Schreiben vom 17.06.2009 Ziffer A.IV.2.b). Entsprechend wurden vom Finanzamt die Zuführungen zum Zeitwertkonto nicht anerkannt und als zugeflossener Arbeitslohn besteuert. Ferner wurden die „Zinsen“ aus der von der GmbH abgeschlossenen und als Rückdeckung verwendeten Lebensversicherung beim Geschäftsführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt, weil der Geschäftsführer insoweit eine Forderung gegenüber der GmbH als Arbeitgeber habe.

Das entscheidende Gericht urteilte, dass die Wertguthabenvereinbarung gem. § 7b SGB IV auch bei Fremd-Geschäftsführern lohnsteuerlich zu beachten ist und der Arbeitslohn nicht bereits bei der Einbringung zufließt. Erst bei einer späteren Leistung hieraus – und darunter fällt auch nicht die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber gem. § 7f SGB IV – ist ein lohnsteuerlicher Zufluss gegeben. Die Zinsen stellen entsprechend auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar und eben keine Einkünfte aus Kapitalvermögen auf privater Ebene. Die anders lautenden Ausführungen des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 wurden als nicht zutreffend eingestuft.

 

„Neu“ an dem Urteil ist nicht, dass es zu einem Fremd-Geschäftsführer ergangen ist (hier bereits FG Köln v. 26.4.2016 1 K 1191/12), sondern dass bestätigt wird, dass auch die „Zinsen“ (Erträge) dem Arbeitnehmer erst dann zufließen wenn sie ausgezahlt werden – und nicht bereits bei Gutschrift in der Rückdeckung des Arbeitgebers. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt und es bleibt abzuwarten, wie der BFH an dieser Stelle entscheidet. Aus Sicht des Fachkreises ist davon auszugehen, dass der BFH bestätigt, dass durch die Einbringung noch kein Arbeitslohn zufließt und die „Zinsen“ ebenfalls erst bei Auszahlung zufließt. Interessant wird die Frage, wie der BFH seine (u.E. zutreffende) Rechtsprechung vom 11.11.2015 I R 26/15 einfließen lässt, dass für einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen würde – diese hier mangels Beteiligung nicht möglic

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