BAG Urteil 01.08.2024 - 6 AZR 191/23
Das BAG hatte jüngst über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und den Auszahlungszeitpunkt eines Wertguthabens iSd § 7b SGB IV zu entscheiden, für das die Regelungen der Tarifverträge der Deutschen Post AG, u.a. der Tarifvertrag Nr. 160 „Zeitwertkonto“ (TV ZWK) vom 05.10.2011 idF des Tarifvertrags Nr. 228 vom 31.01.2022 galten.
Das Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto sollte auf Wunsch des Klägers so lange zurückgestellt werden, bis ihm entweder eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente oder Unfallvollrente gewährt wird oder er das Wertguthaben für eine Freistellung verwendet oder auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung überträgt. Das BAG entschied zugunsten der beklagten Arbeitgeberin. Nach dem TV ZWK habe die Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich nach seinem Ausscheiden zu erfolgen, so das BAG.
Das BAG sieht den Störfall wegen der Auszahlung des Wertguthabens an den Arbeitnehmer wohl als positiv an, dürfte dabei allerdings verkennen, dass es für Arbeitnehmer Situationen gibt, in denen dies aus individuellen Gründen tatsächlich gar nicht der Fall ist. Auch könnte es im Zusammenhang mit dem Eintritt des Störfalls möglicherweise auf das Bestehen einer Erwerbsminderung auf Zeit oder auf Dauer ankommen.