Aus steuerbilanzieller Sicht Entwarnung: Die BAG-Entscheidung vom 21.10.2025
9 AZR 66/25 hat keine Auswirkung auf die Steuerbilanz bei sonstigen Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV
Einleitung
Bei Altersteilzeitvereinbarungen (Blockmodell) und bei Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt, die erst später vom Arbeitgeber vergütet wird. Der Vergütungsanspruch wird dabei in Wertguthaben geführt.
Die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer aus den Wertguthaben stellen für den Arbeitgeber Verbindlichkeiten dar und sind für den möglichen Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers durch diesen abzusichern.
Für Verbindlichkeiten aus Altersteilzeit ist für den Arbeitgeber der § 8a AltZG für die Insolvenzsicherung zu beachten. Die Insolvenzsicherung des Wertguthabens über das Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss dabei „in geeigneter Weise“ erfolgen und § 7e SGB IV findet ausdrücklich keine Anwendung; § 8a Abs. 1 S. 1 AltZG. Der Arbeitgeber kann bei der Wahl der Absicherung somit z. B. zwischen einer Bürgschaft, Treuhand, Kapitalanlagemodell oder einer Versicherungslösung wählen.
Für Verbindlichkeiten aus sonstigen Wertguthaben nach § 7b SGB IV ist für den Arbeitgeber der § 7e SGB IV für die Insolvenzsicherung zu beachten. Für den Arbeitgeber ist bei der Insolvenzsicherung des Wertguthabens das Arbeitsentgelt einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu sichern. Es sind insb. Treuhandverhältnisse/CTAs und Versicherungslösungen als geeignete Insolvenzsicherung zu nennen.
Urteil des BAG vom 21.10.2025 – 9 AZR 66/25
Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer gem. § 8a Abs. 4 AltZG für Ansprüche aus Altersteilzeit aufgrund mangelhafter Insolvenzsicherung weitergehende Sicherungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hat.
Das Gericht bewertet die zur Besicherung von Wertguthaben aus ATZ gebildeten Sicherungsmittel analog § 234 Abs. 3 BGB mit nur ¾ ihres Kurswertes, da es sich um Wertpapiere handelte. Das wirft insb. die Frage auf, ob sich eine Auswirkung auf die steuerlichen Rückstellungshöhe ergibt.
Auswirkung des BAG-Urteils vom 21.10.2025 auf steuerliche Rückstellung für Verpflichtung aus sonstigen Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV
Allgemein
Arbeitgeber mit sonstigen Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV müssen für ihre Verpflichtung in der Steuerbilanz eine „Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands“ bilanzieren. Ausführlich hierzu Püllen, Westphal, Scheithauer, „Rückstellungen für Verpflichtungen aus Zeitwertkonten“, Newsletter AG ZWK 01.07.2013.; Püllen, Braun, Hauch, „Rückstellungen zu Zeitwertkonten in der Steuerbilanz“, Newsletter AG ZWK 02.05.2014.
Höhe der Rückstellung
Für die steuerliche Rückstellungshöhe sind grds. die „Anschaffungskosten“ oder der höhere Teilwert maßgeblich; § 6 Abs. 3, 2 EStG. Die Anschaffungskosten entsprechen dabei dem vom Arbeitnehmer in das Wertguthaben eingestellten Arbeitsentgelt einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Im Partizipationsmodell mit der Weitergabe der Kapitalerträge aus dem angelegten Wertguthaben an den jeweiligen Arbeitnehmer steigt entsprechend beim Arbeitgeber die Rückstellungshöhe mit dem Kapitalertrag aus Anlage des Wertguthabens.
Bei sonstigen Modellen (externe Verzinsungszusage, Anknüpfung an Lohn- und Gehaltssteigerungen) werden die vom Arbeitnehmer in das Wertguthaben eingestellten Lohnansprüche nach einem festgelegten Maßstab „verzinst“. Die Ansprüche des Arbeitnehmers steigen beispielsweise äquivalent zu seinen Gehaltsansprüchen.
Bei Mischmodellen (teilweise Partizipation – Beteiligung des Arbeitnehmers an den Gewinnen der Kapitalanlage) werden die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Wertguthabenvereinbarung beispielsweise erhöht, wenn ein positiver Kapitalertrag aus der Anlage des Wertguthabens vorliegt, negative Kapitalerträge hingegen bleiben unberücksichtigt.
Auswirkung des BAG-Urteils vom 21.10.2025
Der Arbeitgeber könnte aufgrund des BAG-Urteils vom 21.10.2025 eine Erhöhung der Kapitalanlage für die Insolvenzsicherung vornehmen. Auf seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer aus der Wertguthabenvereinbarung hat dies keine Auswirkung. Die Rückstellungshöhe bleibt entsprechend unverändert. Dies ist im Ergebnis aus bilanzieller Sicht auch nicht überraschend. Die Kapitalanlagen sind auf der Aktivseite, Verpflichtungen auf der Passivseite der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Eine Verknüpfung von Aktiva und Passiva gibt es nicht.
Kurz gefasst: Nicht relevant für die Rückstellungshöhe ist die Art der Kapitalanlage (z.B. Versicherungsprodukte, Wertpapiere, Kapitalisierungsprodukte) und die Art/Höhe der (tatsächlichen) Insolvenzsicherung. Die beiden Anknüpfungspunkte des BAG-Urteils vom 21.10.2025 – Anlage in Wertpapiere und Höhe der Insolvenzsicherung – sind für die steuerliche Rückstellungshöhe somit irrelevant.
Fazit
Das zivilrechtlich mit vielen Facetten zu beachtende BAG-Urteil vom 21.10.2025 hat keine Auswirkung auf die steuerliche Rückstellung von sonstigen Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV. Abschließend der Hinweis, dass auch keine Auswirkung auf die Bilanzierung der Aktiva besteht.
Albert Püllen
Allianz Lebensversicherungs-AG