Zur Insolvenzsicherungspflicht bei Altersteilzeit
BAG Urteil vom 21.10.2025 - 9 AZR 66/25
Während das SGB IV für den Fall des Verstoßes gegen die Insolvenzsicherungspflicht für gewöhnliche Wertguthaben gem. § 7e Abs. 5 und 7 SGB IV empfindliche Sanktionen normiert (Auflösung durch die DRV-Bund und Durchgriffshaftung), geht das AltTZG für Wertguthaben aus Altersteilzeit einen anderen Weg und verlangt gem. § 8a Abs. 3 AltTZG vom Arbeitgeber einen halbjährlichen Insolvenznachweis (Auskunftsanspruch) und begründet einen Rechtsanspruch auf Insolvenzsicherung in Form einer Sicherungsleistung (Vornahmeanspruch), wenn der Nachweis nach schriftlicher Aufforderung unterbleibt oder der nachgewiesene Insolvenzschutz ungeeignet ist.
A. Das BAG stellt im Hinblick auf die formellen Anforderungen fest:
- Der Vornahmeanspruch auf Sicherung besteht auch dann, wenn der Insolvenzschutz zwar geeignet ist, aber der halbjährliche Insolvenznachweis unzureichend war.
- Der Anspruch auf besondere Sicherung nach § 8a Abs. 4 AltTZG entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Sicherungs- und Nachweispflicht nicht nachkommt. Vielmehr muss grundsätzlich eine fruchtlose Aufforderung in Schriftform oder in elektronischer Form vorausgegangen sein.
Wir empfehlen im Rahmen der Altersteilzeit zukünftig ein besonderes Augenmerk auf den halbjährlichen Insolvenznachweis zu richten. Dieser sollte die Mitarbeiter in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das in der Regel in Zeit geführte (und nicht gem. § 7d Abs. 2 SGB IV in Geld angelegte) individuelle Wertguthaben der ATZ auch tatsächlich kongruent besichert wird. Bei der Insolvenzsicherung im Wege einer Einzelrückdeckung stellen in der Regel die Produktgeber entsprechende Insolvenznachweise über die individuellen Sicherungsmittel zur Verfügung. Anhand dieser dürfte der Einzelne die Kongruenz zu seinem Wertguthaben einfach überprüfen können.
Bei einer kollektiven Sicherung muss der Arbeitgeber für eine Kongruenzprüfung auch noch Angaben zu den insgesamt gesicherten Wertguthaben machen, damit eine Kongruenzprüfung durch den Einzelnen möglich ist. Ihm sollte ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, Einblick in die sicherungsrelevanten Regelungen des Treuhandvertrages zu nehmen. Eine Information an den Einzelnen über die gebildeten Wertguthaben aller ATZ-Teilnehmenden ist datenschutzrechtlich fragwürdig und wird vom Urteil letztlich offengelassen. Soweit bei kollektiver Sicherung von der Möglichkeit des § 8a Abs. 3 Satz 2 AltTZG Gebrauch gemacht wird, der es den Parteien erlaubt auch eine andere gleichwertige Form des Nachweises zu vereinbaren, ist gemäß § 8a Abs. 5 AltTZG darauf zu achten, dass die Vereinbarung nicht zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers abweicht.
B. Im Hinblick auf die Sicherungshöhe des Altersteilzeit Wertguthabens stellt das BAG fest:
- Etwaige Abrechnungskosten bei Insolvenz und Kosten der Verwertung sowie ggf. zu entrichtende Steuern müssen von den Sicherungsmitteln umfasst werden, soweit diese aus den Sicherungsmitteln getragen werden.
- In Analogie zu § 234 Abs. 3 BGB soll eine wertpapiergebundene Rückdeckung nur bis in Höhe von drei Vierteln des Kurswertes Sicherheit bieten.
Die Folgen der partiellen Bewertung in Analogie zu § 234 Abs. 3 BGB auf andere wertpapiergesicherte Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV werden möglicherweise überschaubar sein, soweit es sich um in Geld geführte Partizipationsmodelle, d.h. um i.S.d. § 7d Abs. 3 SGB IV „angelegte Wertguthaben“ handelt. Der Fachkreis Arbeits- und Sozialversicherungsrecht beschäftigt sich aktuell mit dieser Frage und wird insbesondere die vom Gesetzgeber im Rahmen des Flexi II-Gesetzes beabsichtigten Freiräume zur Kapitaldeckung von Zeitwertkonten analysieren und in Bezug zu § 234 BGB stellen. Vor dem Hintergrund einer sich seit Schaffung der Norm und gerade gegenwärtig veränderten Bewertung kapitalgedeckter Zukunftsleistungen ist es auch am Gesetzgeber, den Anwendungsbereich dieser Norm aus dem Deutschen Kaiserreich einen neuen Zuschnitt zu geben.