Erfahrung
Langzeitkonten im Deutsche-Bahn-Konzern (1/2)
3.1 Einleitung
In Ergänzung zum Newsletterbeitrag 04/2011 soll im Folgenden auf die Änderung des DB-Modells seit Flexi-II und die Erfahrungen bei der Umsetzung bzw. der Inanspruchnahme eingegangen werden. Am Schluss steht ein Ausblick und die mögliche Weiterentwicklung des Modells.
3.2 Anpassungsbedarf durch Flexi II
Der praktische Anpassungsbedarf des Langzeitkontenmodells hielt sich in Grenzen. Die bereits erfolgte Führung der Langzeitkonten als Entgeltguthaben, das ausfinanzierte Wertguthabenmodell sowie die Form des Insolvenzschutzes über die tarifvertragliche Konstruktion einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, hielten den Anpassungsbedarf deutlich begrenzt.
Die vor Flexi-II auch tarifvertraglich verankerte Übertragungsmöglichkeit von Wertguthaben in die bAV wurde ersatzlos gestrichen, die Portabilitätsregelungen um die Übertragungsmöglichkeit auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erweitert.
3.2.1 Wertguthabenbegriff
Der wesentliche Anpassungsbedarf war der Neudefinition des Wertguthabenbegriffs geschuldet. Bei Start des Langzeitkontenmodells war der Wertguthabenbegriff so abgebildet, wie er heute nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger durch Flexi-II verstanden wird: Arbeitsentgeltguthaben des Arbeitnehmers = Wertguthaben minus Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (AG-SV-Beitrag). Auf Grund einer gutachterlichen Stellungnahme des Sozialversicherungsträgers war dieses nicht zulässig, weil das Risiko von Schwankungen der AG-SV-Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfe. Daraufhin wurden die AG-SV-Beiträge kumuliert und auf ein separates Arbeitgeberkonto im Fonds zur Sicherung von Wertguthaben e.V. (Wertguthabenfonds) gezahlt. Dieses folgt entsprechend der Kapitalentwicklung der Entgeltguthaben.
Kaum war die notwendige Modelländerung vollzogen, wurde durch Flexi-II das zuvor anstößige Modell durch die neue Definition des Wertguthabenbegriffs in Gesetzestext gegossen. Das gerade umgestellte Modell wurde nun auch von den Sozialversicherungsträgern als das rechtlich zulässige Modell angesehen.
Gegen die neue Definition des Wertguthabenbegriffs und der damit verbundenen Konsequenz, dass im Falle der Steigerung des AG-SV-Beitrags das Entgeltguthaben des Arbeitnehmers belastet wird, gibt es jedoch nach wie vor rechtliche Bedenken. Abgesehen von verschiedenen, kaum nachvollziehbaren Konstellationen, dass für Beiträge aus Entgeltbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der volle AG-SV-Beitrag zu zahlen ist, der dem Wertguthaben jedoch nicht mehr entnommen werden darf, bestehen weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf § 14 Abs. 1 GG.
3.2.2 Einschränkung der flexiblen Kapitalanlage
Auf Grund der restriktiven Kapitalanlagepolitik des Wertguthabenfonds, gab es keinen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Beschränkung zur Kapitalanlage. Trotz der aufsichtsrechtlichen Möglichkeit der Versicherer, im Rahmen einer Lebensversicherung auch einen Aktienanteil von mehr als 20 % zu hinterlegen, wurde die Rückdeckung über ein Lebensversicherungsprodukt wegen der garantierten Verzinsung (und dem damit verbundenen Ausschluss von Verlustrisiken) auch ohne tarifvertragliche Öffnung als zulässig angesehen.
4. Umsetzung
4.1 Gestaltung der internen Schnittstellen
Die Gestaltung der Schnittstelle des Entgeltsystems war schwierig. Das war vornehmlich dem Umstand geschuldet, dass die rechtlichen Grundlagen sehr oberflächlich waren. Es war nicht klar, welche konkreten Informationen der Wertguthabenfonds umfassend benötigt. Bezeichnend dafür war der Wertguthabenbegriff. Vorsichtshalber hatte der Wertguthabenfonds jeweils ein eigenes Konto für das Entgeltguthaben und für den darauf entfallenden AG-SV-Beitrag eingerichtet. Beide Konten standen dem Arbeitnehmer zu. Nach Erstellung des vor Flexi-II angefertigten Gutachtens durch den Sozialversicherungsträger, aus dem hervorging, dass diese Konstruktion gegen geltendes Recht verstoße, da die Entwicklung der Prozentsätze des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers geregelt werden können, wurde für den AG-SV-Beitrag kein personenbezogenes, sondern ein arbeitgeberbezogenes Konto angelegt.
4.2 Information der Mitarbeiter
Wichtig für das Gelingen ist die Information des Arbeitnehmers. Hier wurden alle zur Verfügung stehenden Varianten genutzt:
- AN-Anschreiben durch AG (direkte Postsendung an AN)
- Flyer „Wertguthabenfonds“ (Faltblatt mit Erläuterungen)
- Informationsbroschüre für Personaler
- Tischaufsteller „WGF“ (Kurzinfo über den Wertguthabenfonds)
- DB Welt (konzerninterne Mitarbeiter-Zeitung)
- Gewerkschaftsmedien (Mitgliederzeitung)
- Bahn-TV (Fernsehsender mit bahnspezifischen Nachrichten)
- Mitarbeiter-Info (Kurzinformation über BKU (PC am Arbeitsplatz) und Aushang)
Als besondere Werbeaktion wurde im Frühjahr 2011 ein Startguthaben in Höhe von 150 EUR ausgelobt, die jeder Arbeitnehmer erhalten hat, für den bis zum 31.01.2012 ein Langzeitkonto mit einem ersten Wertguthaben eingerichtet worden ist. Genaue Zahlen, wie viele Arbeitnehmer in diesem Zeitraum ein neues Langzeitkonto eröffnet haben, lagen bei Redaktionsschluss leider noch nicht vor.
Inanspruchnahme
5.1 Start
Der Start des Langzeitkontenangebots verlief ähnlich schleppend wie bei der Einführung der Entgeltumwandlung. Die zunächst hohen Erwartungen bei der Entgeltumwandlung wurden schnell durch die Realität eingeholt. Wie bei der Entgeltumwandlung lag die Beteiligungsquote auch beim Langzeitkonto bei unter 4 %.
Die Mitarbeiter hatten gerade begonnen, Entgelt für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Ein zusätzliches Langzeitkonto durch Entgelteinbringung zu bedienen wäre eine zusätzliche Ausgabe, die sich nicht jeder leisten kann. Daher wurden und werden die meisten Konten aus Zeitguthaben (Überzeit) am Ende des Jahresarbeitszeitabrechnungszeitraums gespeist.
5.2 Entwicklung
Die Zahl der Langzeitkonteninhaber ist stetig gestiegen. Aus nachfolgender Tabelle (s. Abb. 1) lässt sich die Entwicklung
über die Jahre hinweg seit 2005 entnehmen.

Abb. 1: Entwicklung der Anzahl Langzeitkonten
Erkennbar ist an nachfolgender Grafik (s. Abb. 2), dass das Verhältnis der Zahl derer, die Überzeit, und derer, die Entgelt in das Langzeitkonto einbringen, deutlich zeigt, dass im Regelfall nur Werte in das Langzeitkonto eingebracht werden, die „über“ sind. Überstunden werden nicht unmittelbar im Portemonnaie wahrgenommen, zumal sie bei der Deutschen Bahn nach den aktuellen tarifvertraglichen Regelungen nicht ausgezahlt werden, sondern in der Arbeitszeitkonten-systematik zum Ausgleich von Arbeitszeitschwankungen verbleiben.
[Grafik nicht verfügbar]
Abb. 2: Anteil Einbringung
5.3 Schwerpunkt in Berufsgruppen
Interessant und zugleich plausibel ist die Darstellung, welche Berufsgruppen überwiegend ein Langzeitkonto nutzen.

Aus der Darstellung ergibt sich, dass Langzeitkonten nahezu vollständig von Berufsgruppen genutzt werden, bei denen echte Überstunden anfallen. So etwa im Betriebs- oder Fahrdienst. Darüber hinaus gibt es auch ein so genanntes Opting-Out-Modell, bei dem Überzeiten automatisch in das Langzeitkonto gebucht werden. Wer das nicht möchte, muss sich aus diesem System „herausoptieren“. Bei diesem Modell ist ebenfalls eine erhöhte Nutzerzahl von Langzeitkonten zu verzeichnen.
Anzahl Mitarbeiter je Tätigkeit
Das Ergebnis folgt dem Einsatz der unterschiedlichen Modelle. Analog der betrieblichen Altersvorsorge gilt u.E. auch hier, dass ein Opting-Out-Modell die Teilnehmerquoten von weit über 60 % erwarten lässt.
Rechtliche Fragen
5.4 Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Trotz des rechtlich neu gefassten Wertguthabenbegriffs besteht aus unserer Sicht weiterhin ein Risiko, dass der Arbeitgeber zur Nachzahlung von AG-SV-Beiträgen verpflichtet werden könnte. Diese Nachzahlungsverpflichtung könnte sich auf die während der Freistellungsphase abzuführenden AG-SV-Beiträge beziehen. Die Rechtsgrundlage der bereits vor dem Inkrafttreten des Flexi-II-Gesetzes unter Hinweis auf die §§ 249 Abs. 1 SGB V, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III und § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestandene rechtliche Bewertung, dass ein vom Arbeitgeber zu entrichtender Sozialversicherungsbeitrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen darf, hat sich durch Flexi-II nach unserer Auffassung nicht verändert. Die Sozialversicherungsträger haben zwar ihre Rechtsauffassung offiziell geändert und entsprechend mitgeteilt, dennoch fehlt hierzu eine klare gesetzliche Regelung, welche die Zahlung der AG-SV-Beiträge während der Freistellungsphase ausschließlich aus dem Wertguthaben festlegt.
Diese aus unserer Sicht bestehende Rechtsunsicherheit bedarf, auch aus bilanziellen Gründen sowie der Frage der Ausgestaltung einer denkbaren Ausfinanzierung von Wertguthaben, dringend einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Die Chance, durch die Evaluation von Flexi-II eine Änderung in diesem Punkt herbeizuführen, wurde von der Bundesregierung bis heute leider nicht genutzt[1].
Problematisch erscheint aus unserer Sicht auch die Aussage der Sozialversicherungsträger, dass für Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Ansparphase - unabhängig von der BBG - die AG-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben einzustellen sind. Gleichzeitig wird ein Entnahmerecht des Arbeitgebers für überzahlte Beitragsanteile verneint. Auch im Störfall, wenn der Sicherungszweck auch aus Sicht der Sozialversicherungsträger entfallen dürfte, ist eine Entnahmeoption nicht vorhanden. Für während der Freistellungsphase oberhalb der BBG ausgezahltes Arbeitsentgelt würde der nicht benötigte Arbeitgeberanteil automatisch dem Arbeitnehmer zufließen. Für diesen Regelungsmechanismus gibt es ebenfalls keinerlei rechtliche Grundlage. Diesbezüglich sollte eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, welche die Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet. Auch in dieser Frage sieht die Bundesregierung jedoch ebenfalls keinen Handlungsbedarf[2].
Bis zu einer Klärung dieser Rechtsfragen wird man nach bisherigem Stand der Dinge an der zuletzt eingeführten Kontenstruktur bzgl. der Separierung des AG-SV-Anteils festhalten. Von einer Anwendung der tarifvertraglichen Ausgleichspflicht bzgl. des AG-SV-Anteils wird bis dahin im Einvernehmen der Tarifpartner abgesehen.
5.5 Abrechenbarkeit von Störfällen
In der betrieblichen Praxis kommt es vor, dass Störfälle nach Ende der 6-monatigen Wartezeit bei Arbeitnehmerwechsel nicht mehr abgerechnet werden können, weil der Arbeitnehmer für den ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr auffindbar ist, da er die Änderung seiner persönlichen Daten nicht mitteilt. Für diesen praktischen Fall ist unklar, unter welchen Bedingungen das Wertguthaben aufzulösen ist.
Weiterentwicklung und Ausblick
Das Instrument Langzeitkonto soll zukünftig einen größeren Gestaltungsrahmen für mehr Flexibilität des während des gesamten Erwerbslebens tatsächlich zu leistenden Arbeitszeitvolumens bringen. Es soll als Instrument einer individuellen Lebensarbeitszeitplanung helfen, die Herausforderungen aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie aus der sich generell verlängernden Erwerbstätigkeit zu meistern.
Das Langzeitkonto wird neben der Individualisierung der konkreteren Arbeitszeitplanung das zentrale Instrument für eine arbeitnehmer-interessengerechte Arbeitszeitgestaltung sein. Dies wird in Zukunft ein entscheidender Attraktivitätsbaustein für die Beschäftigungsbedingungen bei der Deutschen Bahn sein.
Um dies gewährleisten zu können, stehen folgende Punkte zukünftig im Fokus:
- Die Transparenz der Langzeitkontenführung ist sowohl für das Personalmanagement als auch für die Arbeitnehmer zu erhöhen.
- Über eine Erweiterung der Einbringungsmöglichkeiten muss nachgedacht werden. Aus Zeitguthaben lässt sich in der Regel kein verlässlicher Ansparprozess darstellen.
- Die Freistellungsmöglichkeiten sind dem Nachfragebedarf der Arbeitnehmer ggf. anzupassen.
Insbesondere soll das Langzeitkonto als Instrument für den gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben und für persönlich befristete Auszeiten (Sabbaticals) genutzt werden. Das ist aus unserer Sicht vornehmlich dann der Fall, wenn Teilfreistellungen finanziert werden. Vorstellbar sind auch Konstellationen in Verbindung mit der gesetzlichen Teilrente bzw. mit dem zu erwartenden „Gesetz zur Anerkennung der Lebensleistung in der Rentenversicherung“ (RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz).
Die durch das Familienpflegezeitgesetz eingeführte Möglichkeit negativer, vom Arbeitgeber vorfinanzierter Wertguthaben soll im DB Konzern nicht über das Langzeitkontenmodell abgebildet werden. Zur Zeit wird über eine separate Führung negativer Wertguthaben nach dem Familienpflegezeitgesetz nachgedacht; ähnlich wie bei Wertguthaben in Verbindung mit Altersteilzeit.
[1] vgl. Bericht der Bundesregierung (2012) zu „Flexi II“ D. I .5.
[2] vgl. Bericht der Bundesregierung (2012) zu „Flexi II“ D. I .5.
Stefan Gottschlich; Sebastian Slawski.
Sie erreichen die Autoren per E-Mail: info@zeitwertkonten.org