Rechtsprechung

Finanzgerichtsbarkeit verfestigt Rechtsprechung zum Zufluss von Arbeitslohn bei Zeitwertkontenvereinbarung

Mit Urteil vom 03.05.2023 (AZ.: IX R 25/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Abfindungen als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes auch dann keinen Lohnzufluss beim Arbeitnehmer auslösen, wenn sie auf Basis einer wohl rechtsunwirksamen Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben oder einer Übertragung dieses Guthabens an die Deutsche Rentenversicherung Bund verwendet werden.

Ebenfalls zur Frage des Lohnzuflusses hat der BFH mit Urteil vom 28.06.2023 (AZ: VI R 28/21) entschieden, dass Arbeitslohn bei Einbringung in ein Zeitwertkonto trotz fehlender Zeitwertkontenvereinbarung und Wertguthabengarantie nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss und damit der Steuerbarkeit von Arbeitslohn führt. Auch hier wirkte sich die sozialversicherungsrechtliche Fehlerhaftigkeit des genutzten Zeitwertkontensystems im Ergebnis nicht aus.

Beiden Fällen ist gemein, dass es auf die Wirksamkeit der jeweiligen zugrundeliegenden Vereinbarungen gerade nicht ankam, sondern das wirtschaftliche, von den jeweiligen Parteien durchgeführte Ergebnis für die steuerliche Beurteilung maßgeblich ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO).

Der folgende Beitrag beschäftigt sich neben den benannten zwei Entscheidungen auch mit deren möglichen Auswirkungen auf die Praxis der Zweitwertkontennutzung und der deutlich hervortretenden, bestehenden Diskrepanz zwischen der Sichtweise des BFH und der Finanzverwaltung in Fragen des Lohnzuflusses im Rahmen rechtsfehlerhafter Zeitwertkontenregelungen.

1. BFH-Urteil vom 03.05.2023

Sachverhalt

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahre 2012 schloss die klagende Arbeitgeberin (Klägerin und Revisionsklägerin) mit ihrem Betriebsrat u.a. einen Sozialplan, der Arbeitnehmer im Außendienst, die aus dem Unternehmen ausscheiden, einen Abfindungsanspruch mit Zugang der Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages gewährte und mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Diese Abfindung konnten die Arbeitnehmer laut Sozialplan in ein Zeitwertkonto einbringen. Davon machten vier Arbeitnehmer Gebrauch, von denen ferner zwei Arbeitnehmer beantragten, das Wertguthaben nach Beendigung ihrer Beschäftigung auf die deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu übertragen.

Mit Betriebsvereinbarungen aus den Jahren 2010 und 2011 zur Regelung von Zeitwertkonten   verpflichtete sich die Klägerin, die angesparten Wertguthaben in einer aufgeschobenen Rentenversicherung (Gruppenversicherung) mit stufenweisem Aufbau der Versicherungsleistung gegen laufende Beträge bei der X-Versicherung AG anzulegen.

Die Arbeitnehmer konnten laut Zeitwertkontenregelung die Wertguthaben nur zu einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vor der Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente verwenden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Störfall) sollte das Wertguthaben laut Vereinbarung in einem Betrag ausgezahlt oder ohne Abzug von Lohnsteuer unter den Voraussetzungen von § 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) (Wechsel des Arbeitgebers) auf den neuen Arbeitgeber oder die DRV Bund übertragen werden können.

Im streitgegenständlichen Fall wurden Abfindungsbeträge von zwei Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wie in der Zweitwertkontenvereinbarung vorgesehen als Wertguthaben dem jeweiligen Zweitwertkonto gutgeschrieben und an die X-Versicherung AG geleistet, sondern zusammen mit dem anderem Wertguthaben aus dem Zweitwertkonto der jeweiligen Arbeitnehmer direkt an die DRV Bund gezahlt. Dies erfolgte ohne Einbehalt einer entsprechenden Lohnsteuer seitens der klagenden Arbeitgeberin.

Nach Auffassung der Klägerin sei den ausscheidenden Arbeitnehmern bezüglich der Abfindungsbeträge aufgrund der Verwendung der Beträge im Rahmen der erfolgten Übertragung auf die DRV Bund kein Arbeitslohn zugeflossen und insoweit die fehlende Unterwerfung der Lohnbesteuerung korrekt gewesen. Selbst wenn der Zufluss von Arbeitslohn im Rahmen der tatsächlichen Verwendung alleine unter den Vorgaben des § 11 EStG bejaht würde, wäre der Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 53 EStG steuerfrei.

Die klagende Arbeitgeberin begründete ihrer Rechtsauffassung damit, dass Arbeitslohn auch dann steuerfrei bleibe, wenn es sich beim ihm um Gelder handele, die zur Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund dienen würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da die Abfindungsbeträge als Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufzufassen seien, welches nach § 7b SGB IV in ein Wertkonto eingebracht werden könne und somit auch im Sinne des § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragbar gewesen sei.  Selbst wenn es sich bei den Abfindungsbeträgen nicht sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt handele, sei anerkannt, dass auch sozialversicherungsfreie Leistungen in ein Wertguthaben eingebracht und damit nach § 7f SGB IV übertragen werden könnte.

Das beklagte Finanzamt (Beklage und Revisionsbeklage) führte demgegenüber aus, dass die Abfindungsbeträge zu Unrecht nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien, da diese den Arbeitnehmern mit Fälligkeit zugeflossen seien. Die Verhinderung des Zuflusses sei den Arbeitnehmern lediglich über eine wirksame Einbringung in ihr Zeitwertkonto möglich gewesen. Diese sei zum Fälligkeitstermin der Abfindungszahlungen allerdings nicht mehr rechtswirksam möglich gewesen, da eine solche Einbringung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt hätte, in dessen Rahmen entsprechend des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 eine Einbringung und der vereinbarte Freistellungszweck hätte erfolgen müssen. Im Fälligkeitszeitpunkt der Abfindungszahlungen habe aber zumindest die zweckgemäße Freistellung, namentlich die Nutzung des Wertguthabens vor dem gesetzlichen Renteneintritt, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber gerade nicht mehr erfolgen können. Mangels wirksamer Nutzung im Rahmen der Zeitwertkontenvereinbarung hätten die Arbeitnehmer jederzeit ab Fälligkeit die Auszahlung der Abfindung verlangen können und damit die für den Zufluss maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Abfindungsbeträge erlangt.

Gegen den vom Finanzamt (FA) erlassen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbezüge, die Abfindungsbeträge betreffend, hat die Klägerin erfolglos Widerspruch erhoben. Auch die Klage zum FG wurde abgewiesen.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Revision gegen das ablehnende Urteil gewandt.

Urteilsgründe

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verneinte der BFH im Ergebnis einen Zufluss der Abfindungen an die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung auf die Zeitwertkonten oder zu jedem späteren streitgegenständlichen Zeitpunkt. Der BFH stützt sich dabei als zentralem Aspekt auf folgende Begründung. „Arbeitslohn fließt den Arbeitnehmern auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollte, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.“ (Rn. 25, 28 f., 31).

Für die lohnsteuerliche Beurteilung einer Zahlung des Arbeitsgebers ist grundsätzlich maßgeblich, ob es sich tatsächlich um steuerbaren Arbeitslohn handelt und zu welchem Zeitpunkt die Zahlung zugeflossen ist.

Abfindungsbeträge als Arbeitslohn

Entgegen der Auffassung des FG, es handele sich bei Abfindungszahlungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (§ 14 Abs. 1 SGB IV) nicht um Arbeitsentgelt, legt der BFH der Klassifizierung der Abfindung die lohnsteuerrechtliche Definition i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu Grunde und geht bei dieser von sonstigen Bezügen und damit Arbeitslohn aus.

Verhinderung von Zufluss des Arbeitslohns durch Einbringung in „fehlerhaftes“ Zeitwertkonto

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Zufluss von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und damit Arbeitslohn an die Arbeitnehmer erfolgt, ist die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zum maßgeblichen Zeitpunkt (Zufluss gemäß § 38 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 11 EStG). Bei Arbeitslohn ist zwischen laufendem Arbeitslohn, d.h. Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig laufend zufließt, und sonstigen Bezügen, wie z.B. Abfindungen oder Gratifikationen, zu unterscheiden. Maßgeblicher Zuflusszeitpunkt für sonstige Bezüge ist der Tag der Erfüllung des Anspruches des Arbeitnehmers, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt und der Arbeitnehmer die tatsächliche Verfügungsmacht erlangt oder sich der Rechtsanspruch in eine nahezu bestehende Verfügungsmacht verfestigt hat. Hat noch kein Zufluss stattgefunden, entsteht zumindest zu diesem Zeitpunkt noch keine Steuerpflicht.

Im streitgegenständlichen Fall hat der BFH keine tatsachlichen Umstände erkennen können, die die Annahme eines Zuflusses von Arbeitslohn gerechtfertigt hätten.

Vielmehr betonte der BFH, dass der Arbeitnehmer durch Zuführung von Arbeitslohn in ein Zeitwertkonto anstelle des fälligen Lohnanspruchs einen noch nicht fälligen Anspruch auf zukünftige Lohnzahlung erhalte. Diese Leistung diene nur der Absicherung des zukünftigen Anspruchs und stelle gerade keinen Zufluss an den Arbeitnehmer dar.

An dieser Einschätzung ändere sich auch dadurch nichts, das die konkrete Durchführung der Zeitwertkontenvereinbarung nicht zusagekonform gewesen sei. Sogar eine rechtliche Unwirksamkeit der Zeitwertkontenvereinbarung selbst oder die Frage, ob die Zuführung der streitgegenständlichen Abfindungen grundsätzlich wirksam in ein Wertguthaben möglich sei, ändere nichts an dieser Auffassung, weshalb der BFH die Prüfung der Wirksamkeit der Zeitwertkontenvereinbarung offen ließ.

Denn steuerrechtlich komme es nicht darauf an, ob das zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirksam sei oder das Guthaben wirksam dem Zeitwertkonto zugeführt werden könne, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten lassen würden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung).

Zwar liege im Rahmen der dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Durchführung eine Abweichung von dem vereinbarten Vorgehen vor, indem die Klägerin die Zahlung direkt an die DRV Bund anstelle in die X-Versicherung AG zur Finanzierung des Wertguthaben leistete.

Dies führe laut BFH aber nicht dazu – wie die Vorinstanz – hieraus eine Verfügungsmacht der Arbeitnehmer über das Arbeitsentgelt und damit einen die Steuerpflicht auslösenden Zufluss abzuleiten.

Nach Ansicht des BFH handelte es sich lediglich um eine steuerrechtlich unbeachtliche Abkürzung des Zahlungswegs, die keine Auswirkung auf die steuerrechtliche Betrachtung habe, weil nur maßgeblich sei, dass das tatsächlich wirtschaftlich vorliegende Ergebnis das vereinbarungsgemäß gewollte Ergebnis sei (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO).

Mit identischem Argument sei sogar die Unwirksamkeit der Zeitwertkontenvereinbarung an sich steuerlich unbeachtlich.

Kein Zufluss durch Novation

Schließlich schließt der BFH einen Zufluss als Besteuerungsvoraussetzung auch unter dem Gesichtspunkt der Novation aus. Unter einer Novation versteht man eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, die den Rechtsgrund, aus dem der Schuldner an den Gläubiger Leistungen zu erbringen hat, ändert. Eine solche Änderung kann dazu führen, dass bisher nicht steuerbare Rechtsgründe durch steuerbare Rechtsgründe ersetzt werden, oder umgekehrt.

Zur Begründung stützt sich der BFH auf die Argumentation, es fehle an der für die Novation erforderlichen neuen Zahlungspflicht der klagenden Arbeitgeberin. Die Klägerin sah sich ungeachtet der objektiven Rechtslage nicht zur Zahlung der Abfindungsbeträge verpflichtet. Ebenso sahen die Arbeitnehmer den Anspruch auf die Abfindungszahlungen bereits deshalb gegenwärtig nicht mehr als fällig an, da sie von einer Zuführung in das jeweilige Wertguthaben und damit einer aufgeschobenen Fälligkeit bis zum Freistellungszeitpunkt ausgingen.

Auch eine steuerbare Lohnverwendungsabrede durch Anweisung der Abfindungsbeträge zur Zuführung in das Wertwertguthaben oder durch den Antrag auf Übertragung an die DRV Bund, erachtete der BFH als nicht einschlägig. Beide Maßnahmen seien weder als Verbindlichkeit der Arbeitnehmer gegenüber Dritten zu werten, die die Arbeitgeberin erfüllt habe, noch Rechtsgeschäft zwischen fremden Dritten unter Barlohnverwendung der Arbeitnehmer.

2. BFH-Urteil vom 28.06.2023

Sachverhalt

Die klagende Arbeitgeberin (Klägerin und Revisionsbeklagte) zahlte verschiedenen Arbeitnehmern ab dem Jahr 2008 Lohnbestandteile – im Wesentlichen Prämien und Weihnachtsgeld – nicht aus, sondern vereinbarte mit den betreffenden Arbeitnehmern diese einem noch einzurichtenden Zeitwertkonto gutzuschreiben.

Im November 2011 schloss die Klägerin sodann mit den Arbeitnehmern Zeitwertkontenvereinbarungen, und sicherte die Wertguthaben inkl. der darin enthaltenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko der Insolvenz durch ein den Anforderungen des § 7e Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechendes Treuhandmodell.

Erst im März 2012 führte die Klägerin die nicht ausgezahlten Vergütungsbestandteile den eingerichteten Wertkonten zu.

Das Finanzamt (FA) (Beklagter und Revisionskläger) war, wie in dem vorherigen Fall gleichermaßen der Ansicht, Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto lösen lohnsteuerrechtlich nur dann keinen Zufluss im Sinne des § 11 EStG aus, wenn entsprechend des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 bestimmte Vorgaben eingehalten seien, insbesondere die Zeitwertkontengarantie. Eine solche Garantie bestehe allerdings in Ermangelung einer entsprechenden Zweitwertkontenvereinbarung zumindest bis zum November 2011 nicht. Auch fehle es an der grundsätzlich zu fordernden Zeitwertkontenvereinbarung selbst.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage zum FG hatte Erfolg. Der Beklagte hat sich mit der Revision gegen das erstinstanzliche Urteil gewandt.

Urteilsgründe

Der BFH schließt sich der Ansicht der Vorinstanz an und verneint den Zufluss von Arbeitslohn im vorliegenden Fall. „Die fehlende Insolvenzsicherung und das damit einhergehende Risiko des (Wert-)Verlustes eines vom Arbeitgeber nicht erfüllten Lohnanspruchs führen nicht um Zufluss von Arbeitslohn.“ (Rn.15)

Laut BFH stelle die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern, die Lohnbestandteile nicht auszuzahlen, sondern sie zukünftig einem Zeitwertkonto zuzuführen, keine Vorausverfügung der Arbeitnehmer über ihren Arbeitslohnanspruch dar. Vielmehr handele es sich hierbei um eine Regelung, die mittels Aufschiebens des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes auf einen späteren Einbringungszeitpunkt in ein Zeitwertkonto quasi eine Stundung des Zuflusses bewirke, sodass die Arbeitnehmer gerade keine Verfügungsmacht über die Lohnbestandteile erlangen würden.

Entgegen der Auffassung des FA begründe weder das Fehlen der Zeitwertkontengarantie bis zum Abschluss der Zeitwertkontenvereinbarung im November 2011, noch das Fehlen der Zeitwertkontenvereinbarung selbst eine wirtschaftliche Verfügungsmacht der Arbeitnehmer, als Basis eines lohnsteuerlichen Zuflusses bezüglich der maßgeblichen Lohnbestandteile.

Eine Verfügungsmacht der Arbeitnehmer bezüglich des ausstehenden Lohns bestehe weder unter dem Gesichtspunkt des unerfüllten Lohnanspruches noch auf Basis der mangelhaften Zeitwertkontenvereinbarung.

Das bloße Innehaben von Ansprüchen auf ausstehende Lohnbestandteile gegen den Arbeitgeber löse nach ständiger Rechtsprechung noch keinen Zufluss aus.

Auch das Fehlen einer Zeitwertkontenvereinbarung im Zeitpunkt des Einbehalts der Lohnbestandteile oder die mangelnde Wertguthabengarantie seien keine Argumente für eine Erlangung der Verfügungsmacht bezüglich der Lohnausstände. Das FG hatte versucht die Verfügungsmacht mit dem Argument zu begründen, die Arbeitnehmer würden aufgrund der fehlenden Wertguthabengarantie ausgelöst durch das Fehlen einer entsprechenden Zeitwertkontenvereinbarung bzw. der konkreten Umsetzung einer entsprechenden Insolvenzsicherung des zukünftigen Wertguthabens das Insolvenzrisiko für die zukünftigen Wertguthabenbeträge bis zu deren Sicherung tragen. Dies käme einer Verfügungsmacht gleich. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Er verwies darauf, dass das Insolvenzrisiko jedem Anspruch auf Geldleistungen immanent sei.

Auch im Lichte des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 ergebe sich keine andere Wertung. Es könne offen bleiben, ob die dort festgelegten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Zeitwertkontenvereinbarung überhaupt für den streitgegenständlichen Fall maßgeblich seien. Da es im gegenständlichen Fall bereits an der Zeitwertkontenvereinbarung an sich fehle, sei bereits denklogisch ausgeschlossen, dass diese fehlende Vereinbarung an den Anforderungen des BMF-Schreibens zu messen sei. Das Schreiben selbst stelle dies klar, da es sich seinem Wortlaut nach auf „eine getroffene Vereinbarung“ beziehe.

Der BFH stellt als wesentlichen Aspekt seiner Entscheidung erneut fest, dass es für den Zufluss von Arbeitslohn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die (zivilrechtliche) Wirksamkeit der Vereinbarung, sondern auf das von den Beteiligten veranlasste wirtschaftliche Ergebnis ankomme.

3. Bewertung der BFH-Urteile

Auch wenn sich der BFH in beiden Urteilen bemüht, die Differenzen zwischen seiner lohnsteuerrechtlichen Bewertung der Sachverhalte und der Bewertung durch die Finanzverwaltung durch formelle Schachzüge zu kaschieren, bleibt auch nach diesen beiden Entscheidungen festzuhalten, dass sich wohl zumindest zwei Parteien nicht so ganz einig sind. Der BFH stützt seine Rechtsauffassung im Wesentlichen auf die Kraft des Faktischen, wohingegen sich die Finanzverwaltung in der Vergangenheit sehr viel deutlicher an den sozial- und zivilrechtlichen Bewertungen von rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zeitwertkontengestaltung und - nutzung ausgerichtet hat.

Jetzt könnte man nüchtern feststellen, dass diese Ausgangslage zwischen Finanzgerichtsbarkeit und Finanzverwaltung nicht neu sei, was die Vergangenheit ja auch bewiesen hat. Bemerkenswert bleibt die Uneinigkeit auf Basis der diskutierten Entscheidungen aber doch. Den offenen Konflikt scheut der BFH scheinbar, wenn er versucht zu betonen, dass seine Urteile keine Aussage über die Korrektheit von Vorgaben treffe, auf die bisher auch für die steuerrechtliche Einschätzung zurückgegriffen wurde und wird. Nicht umsonst finden sich Wertungen aus den Regelungen der §§ 7b-e ff. SGB IV auch im Anforderungskatalog des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 wieder, mit dem die Finanzverwaltung die Frage beantworten will, wie mit der Lohnsteuersituation bei der Einbringung von Geldwerten in Zeitwertkontenregelungen umzugehen und was bei deren Verwaltung zu beachten ist. Faktisch, zumindest im Rahmen der lohnsteuerrechtlichen Bewertung, umgeht der BFH die bekannten Vorgaben allerdings trotzdem, wenn er sich alleine auf die Regelung des § 41 der Abgabenordnung beruft.

Aber heißt das nun für die Praxis, dass Fragen über z.B. den Arbeitsentgeltcharakter von in Zeitwertkonten einzubringende Geldwerte genauso obsolet werden, wie die Frage, ob eine schriftliche Zeitwertkontenvereinbarung überhaupt besteht? Ist es weiterhin relevant, ob bei der Einbringung der vereinbarte Zweck der Entsparung noch erreichbar ist, oder gar eine Wertkontengarantie beziehungsweise eine Insolvenzsicherung vorliegt?

Nimmt man dem BFH beim Wort, sind diese Fragen von Seiten der Lohnsteuer scheinbar tatsächlich alle obsolet.  Heißt das für die Praxis dann auch, dass den Anforderungen des BMF-Schreibens oder den Regelungen des SGB IV keine Bewandtnis mehr zukommen? Im Ergebnis wohl kaum, denn es bleiben mindestens zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen besteht die praktische Welt der Zeitwertkonten eben auch aus der Finanzverwaltung. Ob diese für Anwender und Nutzer von Zeitwertkonten auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite wirklich die große lohnsteuerliche Freiheit im Sinne des BFH ausrufen wird, erscheint mehr als fraglich. Und was nutzt der beste Präzedenzfall des BFH, wenn die Wertkontennutzer sich mit ihren Finanzämtern in die gerichtliche Auseinandersetzung begeben müssen, um diese neue Freiheit auch genießen zu können. Berechtigte Sorge vor Aufwand, Zeit und Kosten dürften den Wunsch, den Rechtsweg einzuschlagen, deutlich unattraktiver werden lassen. Auch wenn das Wissen um das vermeintliche Recht auf seiner Seite nicht grundsätzlich zu verachten sein dürfte.

Außerdem bleibt die sozialrechtliche Seite der Medaille bisher völlig unbeachtet. Dass neben der Finanzverwaltung, auch seitens der Sozialversicherungsträger und der Sozialgerichtsbarkeit eine gewisse Skepsis zum Lösungsansatz des BFH vorherrschen dürfte, scheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil es sich bei § 41 AO eben um eine steuerrechtliche Norm handelt, die gerade nur im Steuerrecht Wirkung entfalten kann.

Also doch keine große Freiheit bei der Gestaltung von Zeitwertkonten in der Praxis? Wohl leider nein. Auch wenn an dieser Stelle nochmals zu unterstreichen ist, dass die neue steuerrechtliche Flexibilität, die der BFH mit seinen Urteilen bietet, grundsätzlich natürlich zu begrüßen ist.

Und dann bleibt da noch die Frage nach der Novation. Der 6. und der 9. Senat des BFH haben diese in den beiden hier maßgeblichen Entscheidungen als Auslöser für Steuerbarkeit verneint. Ob hier grundsätzliche Einigkeit zwischen den Senaten des BFH herrscht, oder sich auch zukünftig unterschiedliche Einschätzungsspielräume und Sichtweisen auswirken werden, bleibt ebenfalls offen.

4. Fazit

Zwei weitere Entscheidungen zum weiten Thema Lohnzufluss im Kontext der Zeitwertkontennutzung, mit denen der BFH versucht hat Rechtssicherheit zu schaffen. Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht mag ihm das mit steuerrechtlich nachvollziehbaren Argumenten gelungen sein. Die scheinbar gestiegene Flexibilität in der Ausgestaltung und Umsetzung der Zeitwertkontensysteme ist im Ergebnis zu begrüßen. Die Fallstricke in der Praxis der Nutzung von Zweitwertkontenmodellen vermögen aber auch diese Entscheidungen nicht nachhaltig zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher auch weiterhin bei den Vereinbarungen zu Zeitwertkonten auf die einschlägigen Regelungen des SGB sowie des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 zu achten. Für den Fall, dass man aufgrund (un-)gewollter Abweichungen in eine Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung gerät, ist eine eventuelle Inanspruchnahme der möglichen Rechtswege auch aufgrund der hier dargestellten Urteile mehr denn je in Betracht zu ziehen.

Nicole Koller und Tobias Weiße
Sie erreichen den Autoren per E-Mail: info@zeitwertkonten.org