Weiterhin wichtig und attraktiv
Zeitwertkonten nach Flexi-II
In letzter Zeit waren in der Presse vielfach Sätze wie „Zeitwertkonten nach Flexi II tot?“ zu lesen. Diese Frage ist ganz klar mit „nein“ zu beantworten. Zeitwertkonten haben auch nach Flexi II nicht an Bedeutung verloren und bleiben weiterhin attraktiv.
- … für Arbeitnehmer in den unteren Lohngruppen, die körperlich belastende Tätigkeiten oder Schichtdienst ausführen: Für diese Arbeitnehmer ist es schwer, ohne Einschränkungen bis zum zukünftigen Renteneintrittsalter von 67 Jahren zu arbeiten. Sie können sich in der Regel aber auch keine Einbußen bei der Rente leisten. Zeitwertkonten können hier für einen vorgezogenen Renteneintritt ohne Verluste beim Rentenniveau sorgen.
- … für Arbeitnehmer mit höherem Lohn- oder Gehaltsniveau: hier sind die Verzinsungsmöglichkeiten aus dem Brutto-Gehalt besonders attraktiv.
- … für alle Arbeitnehmergruppen: hier besteht das Interesse, über Zeitwertkonten der persönlichen Lebenssituation entsprechend Freistellungen von der Arbeit ohne finanzielle Einbußen organisieren zu können (u.a. Sabbaticals, Elternzeit, Pflegezeit).
Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ergeben sich für die Unternehmen folgende Vorteile und Chancen:
Vorteile:
- Vorbeugung erhöhter Krankheitskosten durch eine immer älter werdende Belegschaft
- Vorbeugung von Produktivitätsverlusten durch gesundheitlich eingeschränkte oder nicht mehr motivierte Arbeitnehmer
- Reduktion der Vorruhestandskosten in Relation zu alternativen Modellen
- Steuerung der demographischen Struktur der Belegschaft
- Aufrechterhaltung des hohen „Ausbildungsniveaus“ durch Weiterbildungsmaßnahmen für eine immer älter werdende Belegschaft
- Gewährung einer langfristigen Alternative zur Altersteilzeit, die wegen des Wegfalls der staatlichen Förderung ab 2010 an Bedeutung gewinnen wird
Chancen:
- Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber für qualifizierte Arbeitnehmer und Facharbeiter
- Motivationssteigerung durch am Bedarf des Arbeitnehmers orientierte „Auszeiten“
- Steigerung der Arbeits-Produktivität durch Etablierung einer bedarfsorientierten Steuerung der Arbeitszeiten
- Vermeidung von Kosten konjunkturell bedingten Personalauf- und –abbaus
Die Erfahrung bei der Einrichtung von Zeitwertkonten zeigt – wie im Übrigen auch schon vor Flexi II -, dass vielfach Argumente wie „zu hoher Verwaltungsaufwand“ oder aber „Zeitung lesen für die Rente“ angeführt werden. Diesen Befürchtungen können die Beteiligten mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Wertkontenvereinbarungen begegnen. Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Zeitwertkontos lässt sich dagegen im Einzelfall durch eine entsprechende Kalkulation der Krankheits- und Vorruhestandskosten sowie der Gesamtkosten des Zeitwertkontenmodells untersuchen. Auf Basis dieser Daten lässt sich für jedes Unternehmen eine individuelle nachvollziehbare Kosten-Nutzen-Analyse durchführen, so dass am Ende die Zeitwertkonten für alle Beteiligten attraktiv bleiben.
Die wichtige Abgrenzung von Wertkonten und anderen Arbeitszeitkonten
Flexi II schafft mit § 7b SGB IV grundsätzlich eine klare Abgrenzung von Zeitwertkonten und anderen Arbeitszeitkonten. Entscheidend für die Einordnung als Zeitwertkonto ist der Zweck der zu Grunde liegenden Vereinbarung. Wird die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder ein Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen bezweckt, handelt es sich um eine reine Arbeitszeitregelung und nicht um eine Wertguthabenvereinbarung zur Begründung eines Zeitwertkontos.
Arbeitszeitregelungen – also in der Regel Gleitzeit- und Jahresarbeitszeitkonten - unterliegen anders als Wertguthabenvereinbarungen zur Gestaltung der Lebensarbeitszeit - nicht der Neuregelung im Hinblick auf die Kapitalanlagebeschränkungen bzw. dem verbesserten Insolvenzschutz, genauso wenig gelten für Arbeitszeitregelungen die besonderen Aufzeichnungspflichten bzw. die Regelungen zur sog. Störfallabrechnung.
Diese an sich klare Abgrenzung von Arbeitszeitregelungen einerseits und Wertkontenvereinbarungen andererseits lässt sich in der Praxis gerade wenn es um Zeitkonten geht oftmals leider nicht so eindeutig vornehmen. Der Grund: zahlreiche Vereinbarungen in den Unternehmen sehen keinen eindeutigen Verwendungszweck vor, sind also gerade in diesem wichtigen Punkt sehr ungenau. Den Unternehmen ist daher dringend zu raten, sämtliche Arbeitszeitkonten umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls vertraglich nachzubessern, z.B. durch die Festlegung eines eindeutigen Verwendungszwecks.
In den Unternehmen finden sich oftmals auch Vereinbarungen, die zugleich unterschiedliche Ziele verfolgen. Hierzu gehört z.B. eine Vereinbarung, die eine Gleitzeitregelung mit der Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos kombiniert. Vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen ist dringend zu empfehlen, auch eine klare Trennung von Wertkonten einerseits - und Arbeitszeitregelungen andererseits in den entsprechenden Dokumenten umzusetzen. Die Kombination von unterschiedlichen Zielrichtungen in nur noch einer Gesamtvereinbarung sollte künftig dringend vermieden werden.
Praktischer Tipp:
Die Unternehmen sollten umgehend alle bestehenden Regelungen zu Wert- und Arbeitszeitkonten im Detail überprüfen und dabei klar festlegen, welcher Verwendungszweck mit der einzelnen Regelung verfolgt werden soll.
Wichtig: soweit eine bestehende Regelung als Wertguthabenvereinbarung i.S.d. § 7 b SGB IV zu qualifizieren ist, gilt die Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 3 SGB IV. Danach haben die Unternehmen lediglich bis zum 30.06.2009 Zeit, die geforderte Insolvenzsicherung vorzunehmen und den Arbeitnehmer schriftlich über die getroffenen Maßnahmen zum Insolvenzschutz zu informieren. Soweit die Unternehmen dieser Pflicht nach Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb von 2 Monaten nachkommen, kann der Arbeitnehmer die Wertkontenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen und das Wertguthaben auflösen. Darüber hin- aus gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen weitreichenden Schadensersatzanspruch im Falle einer fehlenden oder unzureichenden Sicherung für den Insolvenzfall. Organe von juristischen Personen haften dabei gesamtschuldnerisch auch mit ihrem privaten Vermögen.
Die Bestandsschutzfrage für bestehende Partizipationsmodelle
In der Vergangenheit wurden bereits zahlreiche Zeitwertkonten eingerichtet und auch gegen das Risiko der Insolvenz gesichert. Die Insolvenzsicherung erfolgte dabei häufig über Sicherungsinstrumente wie z.B. die Bürgschaft oder eine Kautionsversicherung oder aber über ein extern geführtes Anlageinstrument. Mangels entsprechender Anlagevorschriften waren die Vertragsparteien im Falle einer Sicherung über ein Anlagemodell grundsätzlich bei der Wahl der hinterlegten Kapitalanlage frei.
Soweit eine Sicherung über ein Anlagemodell erfolgte, wurde die Wertguthabenvereinbarung nicht selten als sog. Partizipationsmodell ausgestaltet. Bei diesem Modell sieht die Vereinbarung vor, dass sich das innerbetriebliche Wertguthaben im Wert genauso entwickelt wie das für den Beschäftigten hinterlegte Finanzierungsprodukt. Demzufolge gehen bei der Investition in einen Investmentfonds Chance und Risiko zu Lasten des Arbeitnehmers.
Fraglich ist nunmehr, welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen sich gerade für diese Partizipationsmodelle ergeben. Klar ist, für die Zukunft müssen diese Modelle an die neuen gesetzlichen Vorgaben (u.a. eingeschränkte Kapitalanlage und Werterhaltungsgarantie für die Freistellungsphase) angepasst werden.
Offen ist, ob sich die Neuerungen rückwirkend auch auf die bereits angesparten Wertguthaben beziehen. Dies hätte zum einen zur Konsequenz, das es rückwirkend für alle bereits geleisteten Einzahlungen einer Werterhaltungsgarantie bedarf und zum anderen, dass die Wertguthaben auf die neuen Anlagevorschriften umgestellt und damit jetzt – gerade in der Finanzkrise – Bestände abgebaut und damit Verluste realisiert werden müssten.
In den Übergangsvorschriften zu Flexi II (§ 116 SGB IV) findet sich zur Frage des Bestandsschutzes für die im Rahmen von Partizipationsmodellen ange- sparten Wertguthaben grundsätzlich keine Übergangsregelung. Danach könnte man grundsätzlich zu dem Schluss kommen, dass die angesparten Wertguthaben rückwirkend den gesetzlichen Neuerungen zu unterwerfen sind.
Andererseits kann man auch dahingehend argumentieren, dass die bereits angesparten Wertgut- haben bereits angelegt sind und die gesetzlichen Änderungen erst für Neudotierungen ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Dies hätte zur Folge, dass der bis zum 01.01.2009 aufgebaute Bestand geschützt wäre.
Diese Frage ist für zahlreiche Unternehmen von großer Bedeutung und alle Marktteilnehmer haben das Interesse eines entsprechenden Bestandsschutzes. Vor diesem Hintergrund macht die Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten entsprechende Eingaben bei der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger, so dass mit einer Klarstellung im dem für Ende Januar/Anfang Februar angekündigten Schreiben zu rechnen ist.
Den Unternehmen mit Partizipationsmodellen, bei denen auf Grund der hinterlegten Kapitalanlage ein Risiko besteht, dass zumindest temporär die Summe der bisher angelegten Beträge unterschritten wird, ist daher zu raten, die Modelle für zukünftige Dotierungen in jedem Fall umzustellen und bezüglich des Bestands zunächst das oben aufgeführte Schreiben abzuwarten.
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung hat das Bundesfinanzministerium eine steuerliche Flankierung der sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen in Aussicht gestellt.
K. Kümmerle ist [Funktion] bei [Institution/Unternehmen]. Zusätzliche Angabe zu inhaltlichem Wirken.
Sie erreichen K. Kümmerle per E-Mail: info@zeitwertkonten.org