FlexiG II
Voraussetzung für die „Anlage von Wertguthaben“ unter FlexiG II
Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze („Flexigesetz II“) formuliert neue Verwaltungsanforderungen für die Arbeitgeber bei der Nutzung von Zeitwertkonten. Der neue Grundsatz für die Kapitalanlage bei Zeitwertkonten ist in § 7d Abs. 3 SGB IV geregelt.
Der für die „Anlage von Wertguthaben“ maßgebliche § 7d Abs. 3 SGB IV lautet:
„Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist.
Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
- dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder - das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinba rung ausschließlich für Freistellungen § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.“
Danach muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Anlage auswählen, die einen Rückfluss des angelegten Betrages zum Zeitpunkt der plangemäßen Inanspruchnahme des Wertguthabens gewährleistet und darüber hinaus die weiteren im SGB IV geregelten Anlagebeschränkungen beachtet („Gebot der sicheren Anlage“). Bei erster Sichtung stellen diese Anforderungen bzgl. des Kapitalerhalts sowie die inhaltlichen Regelungen zu konkreten Anlageformen die Arbeitgeber und die mit ihnen zusammenarbeitenden Produktanbieter vor besondere Herausforderungen.
Bevor jedoch vorschnell die pauschale Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Anlageregelungen unterstellt und entsprechende Kapitalanlagemodelle gewählt werden, ließe sich hinterfragen, in welchen Fällen der maßgebliche § 7d Abs. 3 SGB IV anzuwenden ist. Hierbei bieten sich zwei Möglichkeiten einer Interpretation der gesetzlichen Regelungen an, die bei genauer Betrachtung zu stark voneinander abweichenden Ergebnissen führen.
Bei einer allein am Wortlaut orientierten Auslegung des § 7d Abs. 3 SGB IV wäre in nahezu allen Fällen eine „Anlage des Wertguthabens“ anzunehmen. Denn sobald der Arbeitgeber die nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlten Entgeltbestandteile extern investiert, um die Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers zu finanzieren und/oder gegen das Risiko der eigenen Insolvenz zu sichern, handelt es sich dem Wortlaut des Gesetzes zufolge um eine Anlage des Wertguthabens. Dies unabhängig davon, ob die Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers von den Ergebnissen einer Kapitalanlage beeinflusst werden. So würden insbesondere „Verzinsungsmodelle“, aber auch in Zeit geführte und zu Zwecken der Insolvenzsicherung rückgedeckte Wertguthaben von dem Gebot der sicheren Anlage erfasst. Einzig in Fällen, in denen die Wertentwicklung in Zeit geführter Guthaben an die Gehaltsentwicklung geknüpft ist und gleichzeitig eine Ausfinanzierung unterbleibt, weil das Modell binnenfinanziert und die Insolvenzsicherung über eine Bankbürgschaft erfolgt, läge keine „Anlage von Wertguthaben“ vor und entsprechende Bestimmungen wären nicht einschlägig.
Die Alternative zu der mit dieser Sichtweise einhergehenden nahezu vollständigen Unterwerfung bestehender Zeitwertkonten unter die sozialversicherungsrechtlichen Anlagevorschriften wäre eine Interpretation, die zwischen
- Modellen mit einer positiven Zinszusage des Arbeitgebers und
- Partizipationsmodellen mit Beitragsgarantie
unterscheidet und bei der Einschlägigkeit des „Gebots der sicheren Anlage“ differenziert.
Bereits mit dem Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 29.08.2003 wurden insbesondere Zeitwertkontenmodelle, bei denen sich das Wertguthaben des Arbeitnehmers an der Entwicklung eines zugrunde liegenden Fonds orientiert, intensiv besprochen. Die Diskussion um die mit sog. „Partizipationsmodellen“ regelmäßig verbundene Verlagerung des Anlagerisikos auf die Arbeitnehmer und die Sozialversicherer zieht sich durch die Literatur und entsprechende Verlautbarungen. Es ist dieses Risiko, das den für die inhaltliche Ausgestaltung des „Flexigesetzes II“ Verantwortlichen zufolge ausgeschlossen bzw. minimiert werden soll[1]. Garantiert der Arbeitgeber allerdings eine jährliche Verzinsung der eingebrachten Beiträge im Rahmen so genannter „Verzinsungsmodelle“, könnte man die Anwendbarkeit der in § 7d Abs. 3 SGB IV geregelten Werterhaltungsgarantie zum geplanten Freistellungszeitpunkt sowie der quantitativen Anlagerestriktion gemäß den § 80 ff. SGB IV, deren (ausschließlicher) Zweck die Minimierung von Verlustrisiken bei so genannten „Störfällen“ ist, also der zweckwidrigen Inanspruchnahme des Wertguthabens aufgrund bspw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, durchaus in Frage stellen.
Denn garantiert der Arbeitgeber zu jedem Zeitpunkt den Werterhalt mindestens in Höhe der eingebrachten Beiträge, haben Arbeitnehmer wie Sozialversicherung grundsätzlich kein Anlagerisiko. Der bei diesen Zinszusagemodellen erforderliche Schutz vor einer finanziellen Unterdeckung bieten die weiteren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, wie § 7e Abs. 1 und 5 SGB IV sowie ein ggf. mit der Verwaltung beauftragter Dritter (Treuhänder). Für diese Sichtweise sprechen auch Aussagen von Verantwortlichen aus dem BMAS, denen zufolge streng zwischen einer Anlage des Wertguthaben, § 7d Abs. 3 SGB IV, und der Insolvenzsicherung, § 7e SGB IV, unterschieden wird.[2] Entsprechend führt eine Verletzung der Anlagevorschriften nicht zu einem fehlenden Insolvenzschutz[3].
Vor diesem Hintergrund wäre es vertretbar, Zeitwertkontenmodelle, bei denen weder der Arbeitnehmer noch die Sozialversicherung einen Wertverlust erleiden können, nicht in den Anwendungsbereich des § 7d Abs. 3 SGB IV fallen zu lassen. Dieses vorhergeschickt wird die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Richtlinien für die unterschiedlichen Modelle i.F. nochmals detailliert beleuchtet[4] und aufgrund der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Unsicherheit Interimslösungen bis zur ersten Auslegung der Anlagevorschriften durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung vorgestellt.
Bürgschaftsmodelle:
Unstrittig sollte sein, dass ein Arbeitgeber, bei dem Wertguthaben binnenfinanziert werden und eine Insolvenzsicherung liquiditätsschonend im Wege der Stellung einer Bankbürgschaft erfolgt, keinerlei Mittel zur Anlage bringt. Die Frage nach der Einschlägigkeit der Regelungen zum „Gebot der sicheren Anlage“ sollte sich nicht oder erst dann stellen, wenn ein zwischengeschalteter Treuhänder sich fristgerecht aus der Höchstbetragsgarantie einer Bank bedient, weil diese Gefahr läuft, nicht verlängert oder gekündigt zu werden, obwohl arbeitgeberseitig noch Wertguthaben ausgewiesen werden.
Zeit- sowie Verzinsungsmodelle:
Es ist weiter denkbar, dass die Regelungen des § 7d Abs. 3 SGB IV darüber hinaus keine Anwendung bei Wertkontenmodellen finden, die noch in Zeit geführt werden[5]. Individuelle Beiträge zu Gunsten solcher Modelle werden zum Einbringungszeitpunkt in Stunden einer Freistellung umgerechnet, eine individuelle Verzinsung ergibt sich aus der Verteuerung einer Stunde durch kollektive Gehaltsanpassungen oder die persönliche Karriere. Wenn überhaupt Mittel zur Anlage an den Kapitalmärkten kommen, dann allein zu Zwecken der Insolvenzsicherung – entweder durch Verpfändung von Einzelkonten/-depots oder durch Hinterlegung eines Sicherungsgutes, das die Verpflichtungen kollektiv abdeckt, bei einem Treuhänder.
Eine wortgetreue Auslegung des Gesetzestextes kommt zu dem Schluss, dass es sich in diesen Fällen um eine Anlage handelt und damit die Verpflichtung zum Investment dieser Rückdeckungsmittel gemäß den Regelungen des „Gebots der sicheren Anlage“ greift. Wenn man allerdings argumentiert, dass die bei diesem Sachverhalt unter-stellte Kongruenz von Verpflichtung und Plan Asset keinesfalls zwingend ist, lässt sich die Logik wortgetreuer Interpretation hinterfragen - insbesondere bei der Insolvenzsicherung von Verpflichtungen aus Altersteilzeit sind Situationen typisch, in denen die Verpflichtung erheblich übersichert ist – warum sollte also z.B. bei mehr oder weniger systematischem overfunding eine Anlage gemäß § 7d Abs. 3 SGB IV erzwungen werden. Angelegt werden hier offensichtlich nicht „die Wertguthaben der Arbeitnehmer“ im Sinne des Gesetzgebers, vielmehr wird ein nur mittelbar mit den Guthaben in Verbindung stehendes Sicherungsgut hinterlegt, also die Insolvenzschutzverpflichtung umgesetzt.
Auch bei Wertkontenmodellen, bei denen ein Arbeitgeber oder ein Finanzdienstleister eine im Vorhinein vereinbarte, durchgängige und fristenunabhängige Zusage abgibt, die Beiträge positiv zu verzinsen, kann eine Anwendbarkeit des „Gebots der sicheren Anlage“ sowohl bejaht als auch verneint werden. Sobald der Arbeitgeber eine jährliche Mindestverzinsung unabhängig von der Entwicklung einer möglichen Kapitalanlage verspricht, werden grundsätzlich die Forderungen des Arbeitnehmers sowie die der Sozialversicherungsträger aus dem innerbetrieblichen Wertkonto nicht durch Wertverlust beeinflusst. In diesen Fällen garantiert der Arbeitgeber und/oder ein von diesem mandatierter Finanzdienstleister den Werterhalt zzgl. eines vorab definierten Ertrages nicht nur zum gesetzlich geforderten Zeitpunkt der Freistellung, sondern jederzeit, auch im sozialversicherungsrechtlich definierten Störfall. Wiederum stellt sich die Frage, warum – wenn denn dem Schutzbedürfnis aller „stakeholder“ Rechnung getragen wurde – der einschlägige Gesetzestext bei einer Anlage zu Zwecken der Insolvenzsicherung oder mit der Zielsetzung, den Arbeitnehmer von ggf. anfallenden höheren Erträgen einer Anlage partizipieren zu lassen, zur Anwendung kommen sollte.
Vorstellbar wäre bei entsprechender Plangestaltung natürlich eine bilanzielle Unterdeckung im Sinne einer arbeitgeberseitigen möglicherweise entstehenden Finanzierungslücke, wenn beispielsweise eine individuelle Verzinsung i.H.v. 2,5 % p.a. zugesagt wird, eine vom Arbeitgeber verantwortete Anlage in sicheren Rentenpapieren oder Geldmarktprodukten eine entsprechende Rendite aber nicht gewährleistet. Das Risiko dieser Unterdeckung trägt der Arbeitgeber, der gemäß § 7e Abs. 1 SGB IV in diesem Fall zur Erhöhung des Sicherungskapital verpflichtet ist („Nachschussverpflichtung“). Bei Ausbleiben entsprechender Nachschüsse steht dem Arbeitnehmer ein Kündigungsrecht gemäß
§ 7 e Abs. 5 SGB IV zu und der Arbeitgeber muss mit der Auflösung des Wertguthabens - bei einer Unterdeckung von mehr als 30 % - durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7 e Abs. 6 SGB IV) rechnen. Eine entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers bestehende Transparenz ggü. den Planteilnehmern und Zuverlässigkeit der mit der Insolvenzsicherung beauftragten Stellen vorausgesetzt, ist auch hier das Risiko überschaubar.
Der Fachkreis vertritt zunächst die Auffassung, dass die Einschlägigkeit des „Gebots der sicheren Anlage“ bei der Anlage von Rückdeckungsmitteln zur Insolvenzsicherung oder Finanzierung eines Modells, das in Zeit geführt wird (und bei dem die Entwicklung des indiv. Wertguthabens z.B. vom Gehaltstrend abhängig ist) oder bei dem der Arbeitnehmer von einer Zinsgarantie profitiert, hinterfragt werden sollte. Der Fachkreis strebt eine offene Diskussion mit den Sozialversicherungsträgern an, die sinnvollerweise vor einer Veröffentlichung des angekündigten Rundschreibens, das sich vor allem mit Auslegungsfragen zu beschäftigen haben wird, geführt werden wird. Weiterführende Aussagen müssen auf einen der nächsten Newsletter zurückgestellt werden.
Partizipationsmodell mit Beitragsgarantie:
Nach den Erfahrungen der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten fällt bislang in der betrieblichen Praxis weniger den Bürgschaftsmodellen oder Verzinsungsmodellen, sondern vielmehr so genannten „Partizipationsmodellen“ die größte praktische Bedeutung zu, Modellen also, bei denen der Arbeitnehmer bislang in vollem Umfang an den Ergebnissen einer von ihm selbst mitverantworteten Anlagestrategie partizipierte. Hierbei wurde bisher allein der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens ergebende Vermögenswert als Wertguthaben definiert und als für eine Entnahme bereitstehend zugesagt.
Es sind diese Modelle, bei denen künftig nicht nur die geleisteten Beiträge zum Zeitpunkt der plangemäßen Entnahme garantiert sein müssen, sondern bei denen das „Gebot der sicheren Anlage“ unstrittig Anwendung finden wird, um den Schutz des Arbeitnehmers und der Sozialversicherungsträger vor Kapitalverlusten in den Wertguthaben auszuschließen bzw. weitestgehend zu minimieren.
Inhaltliche Anforderung an die Beitragsgarantie sowie die Anlagevorschriften nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts des SGB IV (§ 80 ff. SGB IV)
Der Arbeitgeber ist zumindest bei „Partizipationsmodellen“ künftig in einem ersten Schritt verpflichtet, den Erhalt des Wertguthabens zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme zu gewährleisten. Ziel der Regelung ist es, dem Arbeitnehmer sein aufgebautes Wertguthaben in der Freistellungsphase mindestens in Höhe der Dotierung auszahlen zu können. Die Garantie bezieht sich nach dem Wortlaut des § 7d Abs. 3 SGB IV auf den „angelegten Betrag“.
Eine gewisse Unschärfe besteht auch hier, denn offen ist, ob unter „angelegtem Betrag“ die vom Arbeitnehmer brutto umzuwandelnden Beiträge oder aber ein Betrag nach Abzug von einmaligen sowie laufenden Verwaltungskosten zu verstehen ist und sich die Garantie entsprechend nur auf den nach Abzug verbleibenden Anlagebetrag bezieht. Der Wortlaut des § 7d Abs. 3 SGB IV spricht für ein Recht des Arbeitgebers, die mit der Anlage verbundenen Kosten vom eingebrachten Beitrag in Abzug zu bringen. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen eingebrachtem Arbeitsentgelt (§ 7b Nr. 3 SGB IV) und dem angelegten Betrag nach § 7d Abs. 3 SGB IV. Diese Unterscheidung beim Umgang mit den Beiträgen zum Wertguthaben legt es nahe, auch zwischen den Bruttoeinbringungen und der anschließenden Anlage zu unterscheiden. Auch diese Frage wird sich erst in den nächsten Monaten abschließend klären lassen. Der Fachkreis wird die Mitglieder der AG ZWK entsprechend und umgehend informieren.
Da sich die Werterhaltungsgarantie auf den Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens bezieht, besteht die Möglichkeit einer Unterdeckung bei so genannten „Störfällen“ – Situationen also, in denen das Wertguthaben z.B. bedingt durch vorzeitiges Ausscheiden eines Arbeitnehmers oder Insolvenz des Plan-Sponsors aufzulösen ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzgeber zusätzliche Anlagebeschränkungen als weitere Sicherungskomponente vor. Der Gesetzgeber verlangt vom Arbeitgeber bei Umsetzung des „Partizipationsmodells“ neben der o.g. Werterhaltungsgarantie das Einhalten der Anlagevorschriften der Sozialversicherungsträger gemäß dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts. Der Verweis auf diese Anlagevorschriften verfolgt dabei das Ziel, kapitalmarktbedingte Verlustrisiken in einem Störfall – zumindest - zu minimieren.
Die genannten Vorschriften im SGB IV setzen im Grundsatz eine Kapitalanlage voraus, die einen gewissen Ertrag verspricht, Liquidität gewährleistet und Verluste ausgeschlossen erscheinen lässt. Dies bedeutet, dass bei der Kapitalanlage sicherzustellen ist, dass ein Verlust bei vernünftiger prognostischer Betrachtung nicht zu erwarten ist. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, bei der Entscheidung über eine Anlagestrategie oder ein Produkt gegebenenfalls gemeinsam mit einem Produktanbieter sicherzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit eines kapitalmarktbedingten Abschmelzens der Kapitalanlage gering ist.
Von Experten immer noch engagiert diskutiert wird die Frage, inwieweit die dem § 80 SGB IV folgenden Einzelvorschriften z.B. der §§ 81, 83 oder 85 in die Gestaltung einer Anlagestrategie für Beiträge zugunsten von Wertguthaben einzubeziehen sind. So enthält z.B. § 83 SGB IV eine Positivliste der für die Rücklagen der Sozialversicherungsträger zulässigen Anlageformen. § 85 regelt die Zulässigkeit eines Erwerbs oder Leasings von Grundstücken und Immobilien. Die Historie des Gesetzgebungsprozesses vor Augen müsste man die Einschlägigkeit der genannten Paragraphen bejahen – auf die Herausforderungen, vor die z.B. das Fehlen maßgeblicher derivativer Kapitalmarktinstrumente in § 83 SGB IV die Finanzdienstleister stellt, wenn es darum geht Garantieprodukte zu kreieren, die gleichzeitig ertragsversprechend sind, wurde während der Beratungen zum Gesetz immer wieder hingewiesen, ohne dass es in diesem Punkt eine abschließende Klarstellung gegeben hätte.
Eine solche Klarstellung erscheint aber erforderlich. Nicht nur unterwirft insbesondere § 83 SGB IV auch einen Arbeitgeber unnötigen Restriktionen bei der praktischen Umsetzung gerade der durch den Gesetzgeber geforderten Sicherungsstrategien. Auch formal wirft der Einbezug der in Rede stehenden Vorschriften Fragen auf:
Nach Auffassung des Fachkreises hätte der Einbezug von Wertguthaben bspw. unter die für die Rücklagen der Sozialversicherungsträger geltenden Regelung einen konkreten Verweis auf § 83 SGB IV erfordert, zumal § 83 SGB IV und der grundsätzlich ebenfalls vom pauschalen Verweis erfasste § 81 SGB IV in einem Alternativverhältnis stehen. Auch der vom Anwendungsbereich erfasste § 85 Abs. 1 SGB IV (Erwerb oder das Leasen von Grundstücken) ist im Wertkontenumfeld offensichtlich nicht anzuwenden.
Der pauschale Verweis in § 7d Abs. 3 SGB IV sollte nach Auffassung des Fachkreises vielmehr so verstanden werden, dass nicht die detaillierte Maßgabe wie z.B. die Spezialvorschrift des § 83 SGB IV (für Rücklagen) anzuwenden sind, sondern vielmehr die o.g. Grundsätze der Vermögensanlagevorschriften für Investments der Sozialversicherungsträger gelten sollen. Dieses wäre durchaus sinnvoll. Indiz für die seitens des Gesetzgebers durchaus vorhandene Bereitschaft, sich bei der Regulierung der Kapitalanlage von Wertguthaben auf das Erforderliche zu beschränken, ist die bereits in § 7d Abs. 3 SGB IV aufgenommene Regelung, der zufolge der Arbeitgeber berechtigt ist, 20 % des Wertguthabens in Aktien oder Aktienfonds zu investieren und von dieser Obergrenze bei Vorliegen einer entsprechenden tariflichen Regelung oder Beschränkung der Entnahme auf ruhestandsnahe Zeiten abzuweichen.
Auch in diesem Punkt gilt die Maßgabe, dass nur der Verlauf der anstehenden Gespräche mit den Sozialversicherungsträgern finale Klarheit bringen wird – wir werden fortlaufend informieren.
Konkrete Lösungsvorschläge für Arbeitgeber für Anlagen ab 01.01.2009
Es ist in dem oben beschriebenen Kontext nicht einfach, attraktive Lösungsvorschläge für ggf. unmittelbar anstehende Investments anzubieten. Bei der Entscheidung des Arbeitgebers, ein bestehendes Wertkontenmodell an ein bestehendes Modell anzupassen oder ein neues Modell einzuführen, sind nach den bisherigen Feststellungen verschiedene Kapitalanlagemodelle denkbar.
Vorab:
Bestandsschutzregelung zugunsten bis 31.12.2008 aufgebauter Wertguthaben
Zunächst ist der Umgang mit den bereits aufgebauten Wertguthaben zu klären. Die in § 116 SGB IV aufgenommene Bestandsschutzregelung trifft leider keine Aussage zur Anwendbarkeit der neuen Kapitalanlageregelungen für die bis zum 31.12.2008 aufgebauten Wertguthaben. Entsprechend ist man auch hier auf die Auslegung der Spitzenverbände der Sozialversicherung angewiesen. Einer ersten im Namen aller Sozialversicherungsträger abgegebenen Stellungnahme des Verbandes der Betriebskrankenkassen zufolge fallen bis zum 31.12.2008 aufgebaute Wertguthaben nicht in den Anwendungsbereich des neuen § 7d Abs. 3 SGB IV, so dass für diese Wertguthaben weder eine Garantie noch die Anlagegrundsätze der
§ 80 ff. SGB IV greifen. Entsprechend sollte man aufgrund dieser ersten Aussage und der möglichen weiteren Entwicklung der Auslegung des Flexigesetz II streng (durch entsprechende administrative Umsetzung) zwischen Altbeständen (bis 31.12.2008) und Neuanlagen (ab 01.01.2009) trennen. Diese administrative Trennung von Wert-guthaben ist bei einzelnen Unternehmen am Markt bereits umgesetzt und stellt Administratoren vor nicht allzu große Schwierigkeiten.
Neue Anlagemodelle unter Flexigesetz II
Die Einführung neuer Anlagemodelle unter Berücksichtigung des „Gebots der sicheren Anlage“ ist auch unter strenger Wortlautauslegung möglich, doch sollte nach Ansicht des Fachkreises aufgrund der damit verbundenen geringen Renditeerwartung sowie den noch ausstehenden Auslegungshilfen der Sozialversicherung von der Neuausrichtung der Kapitalanlage noch etwas gewartet werden.
Wird dennoch eine finale Neuausrichtung bereits zum heutigen Zeitpunkt gewünscht, sollten nach Ansicht des Fachkreises bei einem Basismodell, das ruhestandsnahe Entnahmen ebenso wie Sabbaticals zulässt und bei dem der Arbeitgeber die geleisteten Beiträge zum planmäßigen Entnahmezeitpunkt gewährleistet, für einen 20 % Aktien übersteigenden Anteil der Investments Anlagen gewählt werden, die im Positivkatalog des § 83 SGB IV genannt sind. Danach ist insbesondere jedwede Ausprägung eines „Banksparplan“ zulässig, also Produkte des klassischen Einlagengeschäfts eines Kreditinstituts, sofern dieses der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehört. Daneben sind auf Basis des § 83 SGB IV noch Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen zulässige Anlagemöglichkeiten.
Auf Basis dieser konservativen Auslegung gesetzlicher Restriktionen sind Anlagekonzepte auf Fondsbasis ebenfalls nur unter Beachtung der genannten Obergrenze für Aktieninvestments und des § 83 SGB IV zulässig.
Versicherungsbasierte Angebote, bei denen die Beiträge regelmäßig über eine Anlage gemäß den Regelungen für das Sicherungsvermögen (Deckungsstock) investiert werden, müssten - vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch die Sozialversicherungsträger – nach heutigem Diskussionsstand unschädlich sein.
Bei Modellen, die ausschließlich ruhestandsnahe Freistellungen zulassen, ist theoretisch eine Aktienquote bis zu 100 % und damit ein grundsätzlicher Verzicht auf Anlagen, die unter § 83 SGB IV fallen, zulässig. Praktisch wird solchen Modellen vor dem Hintergrund der abzugebenden Beitragsgarantie allerdings keine Bedeutung zukommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein an einer Vorruhestandslösung orientierte Systeme regelmäßig höhere Aktienquoten im Interesse der Arbeitnehmer zulassen, diese aber altersabhängig nicht durchgängig ausgeschöpft werden. Für in diesem Kontext nicht in Aktien zu investierende Anteile der Arbeitnehmerbeiträge greift wiederum § 83 SGB IV und der entsprechende Anlagekatalog.
Ist ein Arbeitgeber in Würdigung von Vorgesagtem willens mit der Einführung eines neuen Wertkontensystems oder der endgültigen Implementierung einer neuen Anlagestrategie für ein bestehendes System bis zur Klärung der dargestellten Fragestellungen zu warten, so stellt sich in jedem Fall die Frage, wie mit Zuführungen, die z.B. im ersten Halbjahr 2009 zu erwarten sind, umzugehen ist. Eine Möglichkeit ist die Verabredung sog. Interimslösungen, also Anlagestrategien, die geeignet sind, eingehenden Beiträgen einen sicheren, in jedem Falle regelkonformen „Hafen“ zu bieten und andererseits eine problemlose Überführung nach finaler Klärung offener Auslegungsfragen gewährleisten.
Hierzu bieten sich Fonds, die ausschließlich in Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in der Europäischen Union und Staatsanleihen von Ländern der Europäischen Union investieren, an. Auszuschließen ist ein Verlustrisiko bei einem aktiv gemanagten Fonds, der nicht alle Papiere, in die er investiert bis zur „Maturity“ hält, übrigens nicht – selbst wenn Investitionen in Ländern wie Frankreich oder Deutschland aufgrund des Ratings als sicher gelten. Weiterhin bieten sich natürlich einerseits nicht in z.B. Asset backed securities investierende Geldmarktfonds sowie Geldkonten bei Kreditinstituten an.
Die letztgenannte Anlagevariante hat neben dem Vorteil einer schnellen Überführungsmöglichkeit in ein neues Anlagekonzept auch den Charme einer relativen leichten administrativen Umsetzung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen lediglich die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zinsen regelmäßig zuordnen. Dabei sollte auf eine monatliche, zumindest aber quartalsweise Zinszahlung sowie eine kurze Kündigungsfrist zu Überführungszwecken geachtet werden.
Versicherungsprodukte eignen sich entsprechend der obigen Ausführungen voraussichtlich auch als Interimslösung. Hierzu sollte Rücksprache mit dem Produktanbieter gehalten werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die eingeführten Restriktionen für die Kapitalanlage einerseits Fakt, andererseits in ihren möglichen Auswirkungen im Vorfeld einer Würdigung der Sozialversicherungsträger noch nicht final abschätzbar sind. Vieles von dem was heute noch beschränkend, teilweise sogar widersinnig wirkt, kann seine Erledigung finden, wenn die für die Prüfung der Zeitwertkonten in der Praxis zuständigen Stellen eine am Sinn und Zweck der Regelungen des SGB IV orientierte Auslegung unterstützen.
Der Fachkreis geht davon aus, dass die Attraktivität von Zeitwertkontenmodellen auch in Zukunft nicht zuletzt davon abhängen wird, ob ein Arbeitnehmer die Chance sieht, den Zeitraum seiner späteren Freistellung durch Erträge einer Anlage positiv zu beeinflussen. Es darf davon ausgegangen werden, dass dies auch unter „Flexi II“ noch möglich sein wird. Grundsätzlich sollte jedoch im Vorfeld einer Einführung oder Neuausrichtung eines Zeitwertkontenmodells bis auf weiteres die Anwendbarkeit des § 7d Abs. 3 SGB IV und damit des „Gebots der sicheren Anlage“ unterstellt werden. Durch die Umsetzung einer Interimsanlage bei bereits bestehenden Modellen kann Zeit bis zur endgültigen Klärung der offenen Fragen gewonnen werden.
gez. Chr. Remke / N. Schmidt-Narischkin
[1] Knospe/Kehrbach, Lohn+Gehalt Sonderdruck Flexi 2, S. 4.
[2] Knospe/Kehrbach, Lohn+Gehalt Sonderdruck Flexi 2, S. 5.
[3] Knospe/Kehrbach, Lohn+Gehalt Sonderdruck Flexi 2, S. 5.
[4] Hierzu ausführlich auch Beste/Haßlöcher, Lohn&Gehalt, Sonderausgabe 01/2009.
[5] Auf Grund der Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IV werden diese Modelle in der Praxis auch weiterhin eine Rolle spielen.
Max Muster ist [Funktion] bei [Institution/Unternehmen]. Zusätzliche Angabe zu inhaltlichem Wirken.
Sie erreichen Max Muster per E-Mail: info@zeitwertkonten.org