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Die Fragestellungen rund um die Nutzung von Zeitwertkonten durch Organe von Kapitalgesellschaften, insbesondere wenn es sich dabei um Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, stellen seit langem ein Themenfeld dar, das häufig im Fokus von Finanzverwaltung, Rechtsprechung, aber auch Unternehmen steht, die ein entsprechendes Modell bereits betreiben oder über eine Einrichtung nachdenken. Die Thematik unterliegt einem stetigen Wandel.
Mitarbeiter-Self-Service oder Employee-Self-Service Prozesse, verstanden als web-basierte oder mobile Anwendungsprogramme mit denen Mitarbeiter eigene personalbezogene Daten selbst anlegen, anzeigen, ändern oder Genehmigungsprozesse starten können, kommen im HR-Bereich verstärkt zur Anwendung. So werden in vielen Unternehmen beispielsweise die Änderung von Adressen oder die Beantragung von Urlaubswünschen im Self-Service durchgeführt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Wertguthabenvereinbarung gem. § 7b SGB IV, in die der Arbeitnehmer Arbeitslohn für eine spätere Freistellung einstellt. Für den Arbeitgeber führt dies dazu, dass er einerseits bilanziell für das noch nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt inkl. dem AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag eine Rückstellung zu bilden hat, anderseits dieses Arbeitsentgelt insolvenzsicher und vor dem Zugriff Dritter geschützt anlegen muss. Unabhängig davon, wie die Insolvenzsicherung erfolgt, bleibt die „Kapitalanlage“ des Wertguthabens ein Vermögensgegenstand des Arbeitgebers, der bei ihm zu bilanzieren ist.
Demografischer Wandel, Digitalisierung, Work-Life-Balance und lebenslanges Lernen sind schon länger Themen, die die HR-Abteilungen in Deutschland bewegen.
Ein wesentliches Element von Zeitwertkonten ist üblicherweise der „Beitragserhalt zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme“. In frühreren Publikationen des Fachkreises wurden die Veränderungen und sich daraus ergebenden Konsequenzen bereits detailliert diskutiert. Im Folgenden möchten wir ein „Was wäre wenn“-Szenario darstellen. Was wäre, wenn die Beitragsgarantie nicht zu 100% festgeschrieben wäre, sondern lediglich zu 80% für den Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme. Welche Auswirkungen hätten die regulatorisch bedingten 20% Differenz im Garantieniveau auf das Rendite-Risiko-Profil der möglichen Anlagemodelle?
Langzeitkonten werden ein immer beliebteres Instrument, um unterschiedliche Phasen des Erwerbslebens zu gestalten. Ein praktischer Schwerpunkt liegt hierbei insbesondere auf dem Ende des Erwerbslebens bzw. dem Übertritt in den Ruhestand. Gerade hier hat sich aber eine Frage ergeben, die bislang noch nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte.
Die Ansprüche der Versicherungsträger auf Beiträge zur Sozialversicherung entstehen gem. § 22 I S.1 SGB IV nach dem Entstehungsprinzip, d. h. mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Auszahlungszeitpunkts.
Der Fachkreis Administration hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Themen in Newsletter-Beiträgen veröffentlicht, die nach wie vor eine hohe Relevanz bei der Umsetzung von Zeitwertkontenmodellen haben. In diesem Betrag werden die Kernaussagen wiederholt und im aktuellen Umfeld auf Basis vielfältiger Praxiserfahrungen betrachtet. Ziel ist es, den Lesern eine Übersicht von wichtigen Themen zur Verfügung zu erstellen, die dem aktuellen Kenntnisstand am Zeitwertkonten-Markt entspricht.
Seit „Flexi II“ (2009) geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sich die Dotierung von Wertkonten mit anschließender Freistellung nicht mit dem Aufgabenbild von Geschäftsführern als Organ einer Körperschaft vereinbaren lässt. In der Folge hat sie die lohnsteuerliche Anerkennung verweigert und darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der vGA zu berücksichtigen sind.
Welche Bedeutung hat die Verweisung auf den Vierten Teil des Vierten Abschnitts des SGB für Sozialversicherungsträger? Die Antwort ist vor allem in der Niedrigzinsphase wichtig.