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Das niedrige Zinsniveau am Kapitalmarkt alarmiert Arbeitgeber, Arbeitnehmer wie Produktanbieter gleichermaßen, denn es fällt immer schwerer, die mit einer Vermögensanlage verbundenen Ziele zu erreichen. Dies gilt nicht nur für die betriebliche Altersversorgung, sondern auch für Wertkontensysteme – jene Modelle also, die für individuelle Flexibilität im Arbeitsleben eine ähnlich große Rolle spielen werden wie die Betriebsrente für die finanzielle Absicherung im Alter.
Bereits zwei Mal hat sich der Fachkreis Arbeits- und Sozialversicherungsrecht mit der Thematik des Entstehens von Urlaubsansprüchen in Bezug auf Freistellungszeiten aus einem Zeitwertkonto beschäftigt. Angesichts einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der zufolge gesetzliche Urlaubsansprüche auch bei aufgrund einer Vereinbarung ruhenden Arbeitsverhältnissen entstehen, ist dies nun erneut angezeigt.
Der eigentliche personalwirtschaftliche Zweck vieler Zeitwertkontenmodelle stellt sich mit der Nutzung der angesparten Wertguthaben für die teilweise oder vollständige Freistellung der Mitarbeiter ein: Mitarbeiter werden in den Jahren vor dem Übergang in die gesetzliche Rente entlastet, Phasen langwieriger Erkrankungen werden vermieden oder reduziert und die Mitarbeiter können ohne nachhaltige Abschläge bei ihren Altersbezügen flexibel aus dem Erwerbsleben in die Rente übergehen.
Der Fachkreis Steuern und Bilanzen hat sich mit der Rückstellungsbildung zu Zeitwertkonten in der Steuerbilanz befasst. Der folgende Beitrag fasst die Ergebnisse hierzu zusammen. Im Zusammenhang mit einem zu erwartenden, allgemeinen BMF-Schreiben zu Rückstellungen in der Steuerbilanz wird dieser Beitrag an das BMF übermittelt, um auf die Besonderheiten bei Zeitwertkonten aufmerksam zu machen.
Klarheit und Transparenz über das Zeitwertkonten-Angebot erhöhen erfahrungsgemäß die Akzeptanz und Teilnahmequoten der Mitarbeiter und können so positive Wirkungen im Unternehmen entfalten.
Am 1. Januar 2009 und damit auf dem Höhepunkt der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 trat das sogenannte Flexi II-Gesetz in Kraft, das erstmalig detaillierte Vorschriften für die Kapitalanlage von Zeitwertkontenguthaben beinhaltete. Neben qualitativen und quantitativen Anlagevorschriften wurde – ähnlich wie bei „Riester-Produkten“ – die Vorgabe eines garantierten Kapitalerhalts zum Zeitpunkt der planmäßigen Verwendung des Zeitwertkontos eingeführt, was einer Mindestverzinsung von 0 % p.a. auf die Summe der Einzahlungen in ein Zeitwertkonto entspricht.
Am 21.02.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle für ein Wertguthaben aus einem Lebensarbeitszeitkontenmodell entschieden, dass es sich nicht um Vermögen handelt, das dem Zugewinnausgleich nach §§ 1373, 1375 Abs. 1 S. 1 BGB unterfällt.
Nach §7d Abs. 2 SGV IV hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten mindestens einmal im Jahr in Textform über die Höhe Ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. Neben dieser gesetzlichen Anforderung besteht aber ein Bedarf an weiteren Informationen, sowohl seitens der Teilnehmer des Modells, als auch seitens der Arbeitgeber. Der Artikel möchte aufzeigen, welche Möglichkeiten hierzu bestehen, aber auch welche Schwierigkeiten zu bewältigen und Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
Bei den meisten Wertkontenmodellen ist vorgesehen, dass die Wertguthaben in ein Anlagekonzept überführt und am Kapitalmarkt angelegt werden, dies gilt gleichermaßen für Versicherungs- wie Investmentfondslösungen. Die erzielten Renditen stellen in der Regel die Entwicklung der Anwartschaften dar. Der Kapitalmarkt ist ständig in Bewegung und speziell in den vergangenen Jahren wurden nicht wenige Lehrmeinungen über die Einschätzung und Prognostizierbarkeit des Kapitalmarktes über Bord geworfen bzw. revidiert.
Dieser Beitrag richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsräte und sonstige interessierte Personen, die sich ohne vertiefte juristische Kenntnisse einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei der Insolvenzfestigkeit von Treuhandmodellen im Rahmen von Zeitwertkonten schaffen möchten.