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Der Fachverband für die Lebensarbeitszeit

Deep Dive

Fachwissen zu Zeitwertkonten

Übertragung von Wertguthaben auf DRVB

Gemäß § 7f Absatz 1 SGB IV kann der Arbeitnehmer die Übertragung seines bisher gebildeten Wertguthabens auf einen Anschlussarbeitgeber oder auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) verlangen. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Übertragung von Wertguthaben auf die DRVB.

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Personalwirtschaftliche Gestaltungsparameter (1)

In diesem Newsletter-Beitrag gehen wir den Fragen nach, welche Gestaltungsparameter für Zeitwertkonten aus personalwirtschaftlicher Sicht eine Rolle spielen, welche personalwirtschaftlichen Ziele durch welche Gestaltungsformen sinnvoll unterstützt werden können und welche Erfahrungen die Mitgliedsunternehmen bisher mit verschiedenen Gestaltungsformen gesammelt haben.

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Mitarbeiterstruktur und Kapitalanlage

Bei der Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells in einem Unternehmen ist neben der unternehmensspezifischen arbeitsrechtlichen Ausgestaltung die Kapitalanlage der Wertguthaben die zentrale Fragestellung. Dabei sind mit Sicht auf die Mitarbeiter das individuelle Sparziel (Sabattical oder ruhestandsnahe Freistellung), die Erfahrungen mit unterschiedlichen Finanzprodukten (Banksparplan, Lebensversicherung, Investmentfonds), das durchschnittliche Einkommen sowie die individuelle Risikotoleranz als Einflussfaktoren zu berücksichtigen.

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Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und seine Auswirkungen

Am 28.05.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten. Danach gelten die gesetzlichen Neuregelungen zwingend erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Die Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bewertung von Verpflichtung der Arbeitgeber aus Wertguthaben. 

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Administrative Herausforderungen demografischen Personalplanung

Bei der Personalplanung, also der Einstellung von zusätzlichen oder dem Ersetzen von ausscheidenden Mitarbeitern, handelt es sich um einen äußerst sensiblen Bereich, da man heute die Weichen für das Fortbestehen des Unternehmens in den nächsten Jahrzehnten stellt. Das Spannungsfeld liegt dabei zwischen der Planung bzw. Steuerung der Kopfzahl und der Verfügbarkeit an Interessenten.

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Angemessenheit des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase

Ziel von Zeitwertkonten ist es, Guthaben zu bilden, um diese für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu nutzen. Bei Beginn jeder Freistellung – oder auch teilweisen Freistellung stellt sich daher die Frage, wie hoch die Auszahlung aus dem Guthaben pro Zeiteinheit sein soll.

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Personalwirtschaftliche Effekte durch ZWK (2)

Am Anfang aller Überlegungen zur Implementierung von Zeitwertkonten steht die Frage nach den personal- und betriebswirtschaftlichen Zielen, die mit einer solchen Maßnahme verfolgt werden. Alle weiteren Fragen der Ausgestaltung der Zeitwertkonten müssen sich – neben der Erfüllung der juristischen Notwendigkeiten – vor allem daran orientieren, inwieweit damit die grundsätzlichen Zielsetzungen unterstützt werden.

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Personalwirtschaftliche Effekte durch ZWK (1)

Am Anfang aller Überlegungen zur Implementierung von Zeitwertkonten steht die Frage nach den personal- und betriebswirtschaftlichen Zielen, die mit einer solchen Maßnahme verfolgt werden. Alle weiteren Fragen der Ausgestaltung der Zeitwertkonten müssen sich – neben der Erfüllung der juristischen Notwendigkeiten – vor allem daran orientieren, inwieweit damit die grundsätzlichen Zielsetzungen unterstützt werden.

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Lohnverzicht zu Gunsten von Kapitalanteilen

Eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft am Unternehmenskapital gilt über alle Parteigrenzen hinweg als grundsätzlich erstrebenswert. Dieses nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland ausgesprochen schwachbrüstig daherkommt: rd. 2 Mio. Arbeitnehmer sind in das eigene Unternehmen investiert.

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Rückstellungsbildung – mehr Sicherheit durch Auskunft

Anders als bei Fragestellungen im Rahmen der Lohnsteuer, die durch eine kostenfreie  Anrufungsauskunft nach § 42e EStG rechtsverbindlich geklärt werden können, ist die steuer­rechtliche Auslegung der Rückstellungsbildung bei Langzeitkonten nur noch kostenpflichtig bei der Finanzverwaltung durch eine verbindliche Auskunft zu klären.

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